(1) Sind die Anlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist errichtet, so ernennt der Landesausschuß einen Kommissär, der zu Lasten des Konsortiums die Verwaltung übernimmt.
(2) Der Kommissär fordert jeden der Betroffenen auf, den entsprechenden Ausgabenanteil zu hinterlegen; tun sie dies nicht, so wendet er das für die Einhebung der Einnahmen des Staates vorgesehene Verfahren an.