(1) Der Haushalt wird vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs beschlossen und der Landesregierung bis zum 31. Oktober zur Genehmigung weitergeleitet.
(2) Zum Zweck der Erstellung des Haushalts holt der Sonderbetrieb bis zum 1. Oktober die Programme mit den geschätzten Ausgaben der Berufsfeuerwehr, der Landesfeuerwehrschule, des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Bezirksverbände ein. Die Programme der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Bezirksverbände werden über den Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren eingebracht.