(1) Alle Haushaltsänderungen, die Entnahmen aus dem Reservefonds und die Änderungen laut III. Titel ausgenommen, werden vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs beschlossen. Die Beschlüsse über Haushaltsänderungen werden der Landesregierung zur Genehmigung übermittelt. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist Voraussetzung für die Vollziehbarkeit dieser Beschlüsse.
(2) Die Haushaltsänderungen dürfen die finanzielle und wirtschaftliche Ausgeglichenheit des Haushalts nicht berühren. Verboten sind Umbuchungen von Fonds zwischen Kapiteln, die mit zweckgebundenen Mitteln gespeist werden. Des weiteren sind Umbuchungen von Fonds zwischen Kapiteln der Dienstleistungen auf Rechnung Dritter verboten sowie Umschichtungen zwischen diesen und den anderen Kapiteln des Haushalts.