(1) Der Haushalt besteht aus zwei Teilen, einem für die Einnahmen und einem für die Ausgaben; beide Teile sind in Titel gegliedert:
- I. Titel: laufende Einnahmen - laufende Ausgaben
- II. Titel: Einnahmen für Investitionen - Ausgaben für Investitionen
- III. Titel: Einnahmen für Durchlaufposten und Dienstleistungen auf Rechnung Dritter - Ausgaben für Durchlaufposten und Dienstleistungen auf Rechnung Dritter.
(2) Innerhalb der einzelnen Titel werden die Einnahmen und die Ausgaben entsprechend ihrer Natur oder wirtschaftlichen Bestimmung in Kategorien und innerhalb dieser je nach Gegenstand in Kapitel unterteilt.
(3) Die für jedes Ausgabekapitel vorgesehene Bereitstellung bildet das Limit für die Zweckbindungen und für die Auszahlungen. Für die Ausgaben laut III. Titel gilt diese Beschränkung nicht.
(4) Unter den laufenden Einnahmen werden die finanziellen Zuwendungen des Landes zur Finanzierung der laufenden Ausgaben, die Vermögenserträge, die Einkünfte aus Dienstleistungen und jede weitere laufende Einnahme, die dem Sonderbetrieb zusteht, eingetragen.
(5) Unter den Einnahmen für Investitionen sind die Zuweisungen des Landes zur Finanzierung der Investitionen des Sonderbetriebs und der anderen für den Feuerwehrdienst zuständigen Einrichtungen einzutragen.
(6) Die Einnahmen und die Ausgaben laut III. Titel, die für den Sonderbetrieb gleichzeitig eine Schuld und ein Guthaben darstellen, werden ausschließlich in Kapitel gegliedert. Die Veranschlagungen und die Feststellungen von Einnahmen laut III. Titel und die entsprechenden Veranschlagungen und Zweckbindungen von Ausgaben laut III. Titel müssen ausgeglichen sein.
(7) Unter den laufenden Ausgaben sind die Kosten für die Anschaffung von Konsumgütern sowie für die Dienstleistungen und Anschaffungen, die für die Führung des Sonderbetriebs, der Berufsfeuerwehr und der Landesfeuerwehrschule nötig sind, einzutragen sowie die Zahlungen zugunsten der Freiwilligen Feuerwehren, der Bezirksverbände und des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren und die Ausgaben für zeitweise und ständige Vergütungen und Schadensersatzzahlungen zugunsten der Feuerwehrleute und anderer Adressaten.
(8) Die Investitionsausgaben betreffen direkte Investitionen des Sonderbetriebs und die Zuschüsse für den Kauf von Gütern, Maschinen und Geräten seitens der anderen für die Feuerwehrdienste zuständigen Einrichtungen.
(9) Im Haushaltsvoranschlag werden bei jeder Einnahmen- oder Ausgabenbereitstellung auch die entsprechenden Beträge angeführt, die im Haushalt des vorhergehenden Haushaltsjahrs bereitgestellt waren.