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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 11 (Haushaltsgebarung: die Ausgaben)

(1) Die Ausgabengebarung vollzieht sich in folgenden Schritten:

  1. Zweckbindung,
  2. Flüssigmachung,
  3. Zahlungsanordnung,
  4. Zahlung.

(2) Die Zweckbindung besteht in der Verpflichtung, einen bestimmten Betrag an einen Gläubiger zu zahlen. Die Zweckbindungen im Haushalt des Sonderbetriebs werden vom Verwaltungsrat, vom Präsidenten oder von den Direktoren des Sonderbetriebs innerhalb der im Vereinheitlichten Text vorgesehenen Grenzen vorgenommen.

(3) Die Ausgaben für den Betrieb und die Ausrüstung der Berufsfeuerwehr werden vom Kommandanten im Rahmen der vom Verwaltungsrat genehmigten Ausgabenprogramme zweckgebunden.

(4) Es können Zweckbindungen zu Lasten nachfolgender Haushalte vorgenommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten, besonders wenn es sich um Dauerausgaben handelt, wie die Ausgaben für das Personal, die Mieten, die Telefonanschlüsse, den Strom, das Wasser und, ganz allgemein, wenn es sich um obligatorische Ausgaben handelt.

(5) Die Ausgaben aus Zweckbindungen, die in vorhergehenden Haushaltsjahren vorgenommen wurden und die sich auf die Haushalte der nachfolgenden Haushaltsjahre auswirken, werden nach Genehmigung des Haushalts auf den entsprechenden Kapiteln des Haushalts für das laufende Haushaltsjahr zweckgebunden; weitere Verwaltungsakte sind dazu nicht erforderlich.

(6) Als zweckgebunden sind die Ausgaben anzusehen, die mit Einnahmefeststellungen, die eine spezifische Zweckbindung haben, oder mit den Einnahmen laut III. Titel in Zusammenhang stehen.

(7) Die Flüssigmachung besteht in der Bestimmung des Gläubigers und der genauen Höhe des zu zahlenden Betrags. Sie wird auf Grund der Unterlagen vorgenommen, die den Anspruch des Gläubigers nachweisen.

(8) Für die Flüssigmachung wird festgestellt,

  1. dass die Lieferung oder Leistung erfolgt ist. Beträge dürfen nur nach Maßgabe der durchgeführten Lieferungen, der ausgeführten Arbeiten und der erbrachten Leistungen ausgezahlt werden, es sei denn, besondere gesetzliche Bestimmungen sehen anderes vor.
  2. dass die Lieferung oder Leistung den quantitativen und qualitativen Erfordernissen und den Preisen entspricht sowie die Lieferfristen eingehalten und die anderen vereinbarten Bedingungen erfüllt worden sind,
  3. dass die zu inventarisierenden Güter in das Inventar aufgenommen sind,
  4. dass die flüssig zu machenden Rechnungen, die Honorarforderungen und generell die Spesennoten buchhalterisch und steuerrechtlich ordnungsgemäß sind.

(9) Die Zahlungsanordnung besteht in der Anweisung an den Kassier, die Zahlung vorzunehmen. Beim Kassier müssen die Unterschriften der Personen hinterlegt werden, die zur Unterzeichnung der Ausgabetitel ermächtigt sind.

(10) Die Zahlung jeglicher Ausgabe, die Zahlungen für Ökonomatsausgaben ausgenommen, darf nur vom Kassier auf der Basis von Zahlungsanweisungen durchgeführt werden, die vom Verwaltungsdirektor des Sonderbetriebs unterzeichnet sind, beziehungsweise von Zahlungsaufträgen über eine zugunsten des Kommandanten der Berufsfeuerwehr autorisierte Krediteröffnung für Ausgaben, die mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln getätigt werden.

(11) Die Zahlung erfolgt in einer dieser Formen:

  1. Barzahlung und Quittierung durch den Gläubiger,
  2. Gutschrift auf ein auf den Gläubiger lautendes Bank- oder Postkontokorrent,
  3. Umwandlung in eine Einnahmebestätigung zugunsten des Sonderbetriebs für - unter jedem beliebigen Titel - vorgenommene Einbehalte auf Zahlungen.

(12) Die halbjährlichen Abrechnungen über die von den bevollmächtigten Beamten des Sonderbetriebs getätigten Zahlungen unterliegen der Kontrolle des Rechnungsprüferkollegiums des Sonderbetriebs.

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