(1) Das Rechnungswesen des Sonderbetriebs besteht aus der Finanz- und der Vermögensbuchhaltung.
(2) Die Finanzbuchhaltung betrifft den Haushaltsvoranschlag und die Haushaltsgebarung. Die Vermögensbuchhaltung erhebt in entsprechenden Inventaren den Bestand und den Wert der Immobilien und beweglichen Güter sowie die Höhe der Guthaben und der Schulden und deren Schwankungen, die aus der Haushaltsgebarung herrühren oder aus einem anderen Grund eintreten.
(3) Die beweglichen Güter, die voraussichtlich in einem Jahr verbraucht sind, und die Güter, deren Einheitswert den in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Wert nicht überschreitet, mit Ausnahme des Mobiliars und der Maschinen, die eine Sachgesamtheit bilden, und der Gegenstände von künstlerischem Wert, sind nicht in das Inventar aufzunehmen.
(4) Die Bewertung der Güter für das Inventar wird nach ihrem Preis vorgenommen, wobei die Amortisierungskoeffizienten laut Artikel 14 Absatz 2 berücksichtigt werden.
(5) Der Sonderbetrieb und die Berufsfeuerwehr führen entsprechende Inventare, getrennt nach Gütern, die ihr Eigentum sind, und solchen, die zwar von ihnen verwendet werden, aber Eigentum anderer Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen sind.