(1) Die Gebarung der Einnahmen besteht in der Feststellung, in der Einhebung und in der Einzahlung der Gelder, die dem Sonderbetrieb zustehen, in die Kassa, auch wenn sie nicht im Haushalt vorgesehen sind.
(2) Eine Einnahme ist dann festgestellt, wenn auf der Basis von geeigneten Unterlagen der Grund des Guthabens, der Betrag, der Schuldner und die Fälligkeit des Guthabens verifiziert sind.
(3) Die Einhebung und die Einzahlung der Einnahmen in die Kassa erfolgen durch den Kassier des Sonderbetriebs; dieser stellt für jeden eingehobenen Betrag eine Quittung aus.
(4) Der Kassier muss jeden zugunsten des Sonderbetriebs überwiesenen Betrag einheben, auch dann, wenn es sich um Einnahmen handelt, die im Haushalt nicht oder in unzureichendem Maße vorgesehen sind. Von solchen Einhebungen muss der Kassier unverzüglich dem Sonderbetrieb Mitteilung machen; dieser sorgt für die Überprüfung der Einnahmen und für deren Gutschrift zugunsten der Kapitel des Haushalts des Sonderbetriebs.