(1) Zum Zwecke der Kontrolle der wirtschaftlich-finanziellen Gebarung des Sonderbetriebs kann neben der Finanz- und der Vermögensrechnung auch über die Kosten und Erträge Buch geführt werden. Zu diesem Zweck gelten als Erträge und Kosten die Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des Haushalts, nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kompetenz, ergänzt durch Ertrags- und Kostenelemente, die aus der Finanzbuchhaltung nicht hervorgehen.
(2) Für die Amortisierungsraten von unbeweglichen und beweglichen Gütern werden die Prozentsätze angewandt, die für die Güter der Landesverwaltung gelten.