(1) Die Abschlussrechnung besteht aus folgenden Teilen:
(2) Die Haushaltsrechnung legt die Ergebnisse der Finanzgebarung des Haushalts im Vergleich zum Voranschlag dar. Sie umfasst:
(3) Die Vermögensrechnung legt die Konsistenz der aktiven und passiven Vermögenselemente dar, wie sie sich am Anfang und am Ende des Haushaltsjahres darstellt; sie stellt die Änderungen heraus, die in den einzelnen Komponenten eingetreten sind, sowie die Vermehrung oder die Verminderung des Ausgangsnettovermögens auf Grund der Haushaltsgebarung oder aus anderen Gründen. Das Nettovermögen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtwert der Vermögensaktiva und dem der Vermögenspassiva.
(4) Der Abschlussrechnung werden der Erläuterungsbericht und der Bericht der Rechnungsprüfer beigelegt.
(5) Die Abschlussrechnung wird vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs beschlossen und der Landesregierung bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung übermittelt.