(1) Die nach Artikel 52 des Vereinheitlichten Textes gewährten Beiträge und allfälligen Anzahlungen werden auf Mitteilung des Fälligkeitsdatums der Zahlung der Ausgabe, für die der Beitrag beschlossen wurde, flüssig gemacht.
(2) Die mit den Beiträgen getätigten Zahlungen werden gegenüber dem Sonderbetrieb von den Kommandanten der für die Feuerwehrdienste zuständigen Vereinigungen und Einrichtungen abgerechnet.
(3) Sind der Ankauf, die Dienstleistung, die Leistung oder die Zahlung regelwidrig, wird der Beitrag, abgesehen von der Haftung des Beamten, nach den im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 genehmigten Kriterien zur Gänze oder teilweise widerrufen.