(1) In den von Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Fällen der Nachfolge in der Wohnbauförderung muß die Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem Todestag des Förderungsempfängers von berechtigten Personen besetzt werden. Werden die Unterlagen für die Umschreibung der Förderung nicht innerhalb von sechs Monaten ab der entsprechenden Aufforderung vorgelegt, wird der Widerruf gemäß Artikel 69 des Gesetzes verfügt.
Das frühere eigene Dekret vom 7. Juni 1999, Nr. 27 ist widerrufen.