(1) Die Bestimmungen für die vorzeitige Auszahlung der Förderungsbeträge, die in den Artikeln 19 bis 23 vorgesehen sind, kommen auf Antrag auch für die Gesuchstelller zur Anwendung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wohnbauförderung zugelassen wurden.
(2) Wird kein entsprechender Antrag vorgelegt, erfolgt die Auszahlung zu den Bedingungen, die im Zulassungsschreiben angegeben sind.