(1) Beabsichtigt der Förderungsempfänger seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde zu verlegen, darf die geförderte Wohnung im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes in folgenden Fällen, nach vorheriger Ermächtigung durch den Abteilungsdirektor, veräußert oder vermietet werden: 90)
(2) Die zeitweilige Vermietung kann genehmigt werden, wenn der Förderungsempfänger aus Studien- oder Arbeitsgründen für längere Zeit die eigene Wohnung nicht besetzen kann.
(3) Die von Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Ermächtigung zur Vermietung der Wohnung kann auch erteilt werden, wenn die geförderte Wohnung für den Bedarf der Familie nicht mehr angemessen ist und der Förderungsempfänger beabsichtigt eine andere dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung zu mieten. Die geförderte Wohnung muß in diesem Falle zu den von Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes festgelegten Bedingungen vermietet werden.