(1) Die einzelnen Baufortschritte und der Endstand der Bauarbeiten, die laut dieser Durchführungsverordnung durch Erklärungen der Bauleiter bestätigt werden, können auch von den Technikern der Abteilung bestätigt werden.
(2) Die Feststellung über die Sanierungsbedürftigkeit von Wohnungen zum Zwecke der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für die Wiedergewinnung kann nur durch die Techniker der Abteilung vorgenommen werden.
(3) Die Feststellung, daß die Wohnung vom Förderungsempfänger und seinen Familienangehörigen tatsächlich besetzt wird, kann von allen Beamten der Abteilung vorgenommen werden, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören.
(4) Für mindestens sechs Prozent der Gesuchsteller, die zur Wohnbauförderung zugelassen werden, wird die Überprüfung durchgeführt, ob die abgegebenen Ersatzerklärungen der Wahrheit entsprechen.