(1) Die zusätzliche Förderung für die Wiedergewinnung ist auch dann zulässig, wenn für den Kauf um die Förderungen laut Artikel 56 oder 57 des Gesetzes angesucht wird.
(2) Wohnungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Wohnbauförderung des Landes gekauft wurden, und für die Wiedergewinnungsmaßnahmen notwendig sind, können zu der in Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzförderung für die Wiedergewinnung zugelassen werden, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches um die Zusatzförderung mindestens 25 Jahre alt ist.
(3) Zu der von Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzförderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen werden auch Förderungsempfänger zugelassen, die im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes zum Verkauf der geförderten Wohnung und zum Kauf einer anderen Wohnung bei gleichzeitiger Übertragung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ermächtigt wurden.86)