(1) Zum Zweck der Koordinierung der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen, die von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, für denselben Zweck vorgesehen sind, werden die Namen der Förderungsempfänger und die Daten der Liegenschaften, die Gegenstand der Förderung sind, dem Bezirkssteueramt mitgeteilt.