(1)Ist ein Gesuchsteller Eigentümer einer Wohnung, die vom Arbeitsplatz nicht leicht erreichbar, vom Wohnsitz aber leicht erreichbar ist, kommt der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehene Ausschlussgrund nicht zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller beabsichtigt, eine Wohnung in der Gemeinde zu erwerben, in der er seinen Arbeitsplatz hat. Die Erreichbarkeit der Wohnung wird gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes festgestellt. 87)