(1) Im Falle der Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung mit darauf folgender Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung sind dem Ansuchen die technischen Unterlagen beizulegen, wie sie von Artikel 9 für den Bau oder Kauf einer Wohnung vorgesehen sind. Wird die Wohnung, auf die die Förderung und die Bindung übertragen werden sollen, durch ein anderes Rechtsgeschäft als durch einen Kaufvertrag erworben, ist eine Kopie des entsprechenden Vorvertrages oder Vertrages vorzulegen.93)
(2)Gleichzeitig mit der Ausstellung der Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung setzt der Abteilungsdirektor die Frist und die Bedingungen für die Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung fest. 94)
(3) Erfolgt die Übertragung der Förderung und der Bindung und die Besetzung der neuen Wohnung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen und unter Beachtung der vorgesehenen Bedingungen, verfällt die Ermächtigung und es kommt die von Artikel 64 des Gesetzes zur Anwendung.
(4) Erfolgt die Veräußerung der geförderten Wohnung vor dem Erwerb oder dem Bau der Wohnung, auf die die Förderung und die Bindung übertragen werden soll, kann die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung erteilt werden, wenn eine Bankbürgschaft für einen Betrag geleistet wird, der dem Betrag entspricht, der im Falle des Verzichtes auf die Wohnbauförderung zu bezahlen ist; dieser wird um mindestens 30 Prozent erhöht. In diesem Falle können die technischen Unterlagen für die zu erwerbende oder zu bauende Wohnung innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung der geförderten Wohnung vorgelegt werden. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.95)
(5) Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der ordentlichen oder verlängerten Frist vorgelegt, wird dieser Umstand als Verzicht auf die Wohnbauförderung angesehen. Als Datum des Verzichtes auf die Wohnbauförderung gilt der Tag, an dem die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung ausgestellt wurde. Mit Bezug auf dieses Datum wird der gemäß Artikel 64 des Gesetzes geschuldete Betrag berechnet. Auf den so berechneten Betrag kommen die gesetzlichen Zinsen zur Anwendung.96)