(1) Der Präsident der Republik kann die Kammern oder eine von ihnen nach Anhören ihrer Präsidenten auflösen.
(2) Er darf diese Befugnis in den letzten sechs Monaten seines Mandats nicht ausüben, es sei denn, sie stimmen mit den letzten sechs Monaten der Gesetzgebungsperiode zur Gänze oder zum Teil überein.24)