(1) Zum Präsidenten der Republik kann jeder Staatsbürger gewählt werden, der das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte ist.
(2) Die Stellung des Präsidenten der Republik ist mit jedem anderen Amt unvereinbar.
(3) Die Bezüge und die Ausstattung des Präsidenten werden durch Gesetz festgelegt.