(1) Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik innerhalb eines Monats nach der Annahme verkündet.
(2) Wenn die Kammern, jede mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder, die Dringlichkeit eines Gesetzes erklären, so wird es innerhalb der darin festgelegten Frist verkündet.
(3) Die Gesetze werden sofort nach der Verkündung veröffentlicht und treten am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht die Gesetze selbst eine andere Frist bestimmen.