(1) Der Präsident der Republik ist für die in Ausübung seiner Amtsbefugnisse begangenen Handlungen nicht verantwortlich, außer bei Hochverrat oder bei Anschlag auf die Verfassung.
(2) In diesen Fällen wird er vom Parlament in gemeinsamer Sitzung mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder unter Anklage gestellt.