(1) Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt des Staates und verkörpert die staatliche Einheit.
(2) Er kann Botschaften an die Kammern richten.
(3) Er schreibt die Wahlen für die neuen Kammern aus und bestimmt ihren ersten Zusammentritt.
(4) Er ermächtigt Gesetzentwürfe, die auf die Initiative der Regierung zurückgehen, den Kammern vorzulegen.
(5) Er verkündet die Gesetze und verlautbart die Erlässe, die Gesetzeskraft haben, und die Verordnungen.
(6) Er ordnet die Volksbefragung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen an.
(7) Er bestellt in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Amtsträger des Staates.
(8) Er beglaubigt und empfängt die diplomatischen Vertreter, genehmigt nach vorheriger Ermächtigung durch die Kammern, sofern sie erforderlich ist, die internationalen Verträge.
(9) Er hat den Oberbefehl über die Streitkräfte, er führt den Vorsitz in dem gemäß Gesetz gebildeten Obersten Verteidigungsrat und erklärt den von den Kammern beschlossenen Kriegszustand.
(10) Er führt den Vorsitz im Obersten Gerichtsrat.
(11) Er kann Begnadigungen gewähren und Strafen umwandeln.
(12) Er verleiht die Auszeichnungen der Republik.