(1) Jede bei einer Kammer eingebrachte Gesetzesvorlage wird gemäß den Vorschriften ihrer Geschäftsordnung von einem Ausschuß und darauf von der Kammer selbst überprüft, die sie Artikel für Artikel und durch eine Schlußabstimmung annimmt.
(2) Die Geschäftsordnung setzt abgekürzte Verfahren für jene Gesetzesvorlagen fest, die als dringlich erklärt worden sind.
(3) Sie kann ferner bestimmen, in welchen Fällen und Formen die Überprüfung und die Annahme der Gesetzesvorlagen an Ausschüsse übertragen werden, die auch ständige Ausschüsse sein können und in der Weise zusammengesetzt sein müssen, daß sie das Verhältnis der Parlamentsfraktionen widerspiegeln. Auch in solchen Fällen wird die Gesetzesvorlage bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Annahme der Kammer zugeleitet, wenn die Regierung oder ein Zehntel der Mitglieder der Kammer oder ein Fünftel des Ausschusses verlangt, daß sie von der Kammer selbst erörtert oder behandelt werde, oder aber, daß die Vorlage ihrer Genehmigung mittels bloßer Erklärungen zur Stimmabgabe unterworfen werde. Die Geschäftsordnung bestimmt die Formen der Öffentlichkeit in bezug auf die Arbeiten der Ausschüsse.
(4) Das normale Verfahren der Überprüfung und unmittelbaren Annahme durch die Kammer wird immer bei Gesetzesvorlagen angewandt, die Verfassung und Wahlen, die Übertragung der Gesetzgebungsgewalt, die Ermächtigung zur Genehmigung internationaler Verträge und die Annahme von Haushaltsplänen sowie Schlußabrechnungen betreffen.