(1) Kein Akt des Präsidenten der Republik ist gültig, wenn er nicht von den beantragenden Ministern gegengezeichnet ist, die dafür die Verantwortung übernehmen.
(2) Die Akte mit Gesetzeskraft und die anderen vom Gesetz bezeichneten Akte werden auch vom Präsidenten des Ministerrates gegengezeichnet.