(1) Der Präsident der Republik wird vom Parlament in gemeinsamer Sitzung seiner Mitglieder gewählt.
(2) An der Wahl nehmen drei Beauftragte für jede Region teil, die vom Regionalrat in der Weise gewählt werden, daß die Vertretung der Minderheiten gewährleistet ist. Das Aosta-Tal hat nur einen Beauftragten.
(3) Die Wahl des Präsidenten der Republik findet durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Versammlung statt. Nach dem dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit.