(1) Jede Kammer kann Untersuchungen über Gegenstände von öffentlichem Interesse anordnen.
(2) Zu diesem Zweck ernennt sie aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Ausschuß, der so zusammenzusetzen ist, daß sich darin das Verhältnis der verschiedenen Fraktionen widerspiegelt. Der Untersuchungsausschuß führt die Nachforschungen und Überprüfungen mit den gleichen Befugnissen und den gleichen Beschränkungen wie die Gerichtsbehörde durch.