(1) Die Artikel 29 , 50 und 52 werden, vorbehaltlich der in den jeweiligen Bereichen vorgesehenen Sonderregelung, auch auf das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag angewandt, das ein Dienstalter von wenigstens drei Jahren aufweisen kann und zusätzlich die Eignung für die jeweilige Einstellung in einem Auswahlverfahren erlangt hat.
(2) Die Artikel 29, 50 und 52 finden auch für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag und einem Dienstalter von mindestens vier Jahren Anwendung, das nicht die Möglichkeit hatte, an einem Auswahlverfahren zur Aufnahme in den Dienst bei der Herkunftskörperschaft teilzunehmen.