(1) Im Krankheitsfalle muss das Personal die Verwaltung unmittelbar davon in Kenntnis setzen, wobei die eventuelle Änderung der Zustelladresse anzugeben ist. Die ärztliche Bescheinigung beschränkt sich auf die Prognose und ist ab dem zweiten Arbeitstag im Krankenstand auszustellen und vom Personal innerhalb des dritten Tages der Zugehörigkeitsverwaltung zu übermitteln. Im Bereichsvertrag kann die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgesehen werden.
(2) Die Verwaltung kann jederzeit ärztliche Kontrollen durchführen lassen. Die ärztlichen Kontrollvisiten im Zusammenhang mit Krankheiten, die eine Abwesenheit vom Dienst bedingen, werden von den Sanitätseinheiten durchgeführt; letztere sind dafür ausschließlich zuständig. Das Personal muss somit zwischen 10.00 und 12.00 Uhr am Vormittag und zwischen 17.00 und 19.00 Uhr am Nachmittag am jeweiligen Wohnsitz oder am angegebenen Ort anzutreffen sein, außer es liegt ein triftiger Grund vor.
(3) Wird das Nichtbestehen der Krankheit oder keine dienstrechtlich relevante Krankheit festgestellt oder können die Kontrollvisiten aus Verschulden des Personals nicht durchgeführt werden, gilt die Abwesenheit vom Dienst für die laufende, in der ärztlichen Bescheinigung angegebene Periode, mit allen besoldungsmäßigen und dienstrechtlichen Folgen, als unentschuldigt.
(4) Das Personal hat bei Abwesenheit wegen Krankheit Anspruch auf folgende Besoldung:
- für die ersten sechs Monate: in vollem Ausmaß;
- für die nächsten zwölf Monate: im Ausmaß von 80 Prozent, unter Beibehaltung des Familiengeldes im vollen Ausmaß;
- für die weiteren sechs Monate: im Ausmaß von 70 Prozent, unter Beibehaltung des Familiengeldes im vollen Ausmaß.
(5) Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Krankheit werden für die Berechnung der zustehenden Besoldung zusammengezählt, wenn zwischen diesen nicht eine Dienstzeit von wenigstens drei Monaten liegt.
(6) Die Abwesenheit wegen Krankheit darf innerhalb des Fünfjahreszeitraumes nicht mehr als zwei Jahre und neun Monate betragen.
(7) Aus besonders schwerwiegenden, vom Personal in einem entsprechenden Ansuchen geltend gemachten Gründen, kann diesem, wenn es das Höchstausmaß laut Absatz 4 oder laut Absatz 6 erreicht hat, eine weitere Abwesenheit wegen Krankheit von nicht mehr als zwölf Monaten gewährt werden. Die Auswirkung dieser Verlängerung beschränkt sich ausschließlich auf die Beibehaltung der Stelle.
(8) Die Abwesenheit wegen Krankheit, ausgenommen der zusätzliche Zeitraum laut Absatz 7, wird für die berufliche Entwicklung, für die Berechnung des Ruhegehaltes und der Abfertigung zur Gänze berücksichtigt.
(9) Personal, das krankheitshalber dienstunfähig geworden ist, sowie Personal, das nach Ablauf der Höchstdauer der Abwesenheit wegen Krankheit den Dienst aus Gesundheitsgründen nicht wieder aufnehmen kann, wird des Dienstes enthoben, falls es, auf Antrag, nicht andere Aufgaben derselben Funktionsebene, in die es eingestuft ist, - oder die einer höheren oder niedrigeren Funktionsebene, in die es eingestuft wird - ausüben kann. Im Falle der Neueinstufung wird durch Gewährung von Klassen und Vorrückungen eine Besoldung zugeteilt, die der bisherigen Besoldung entspricht oder unmittelbar darüber liegt. Der eventuell fehlende Zweisprachigkeitsnachweis ist innerhalb von drei Jahren zu erwerben, widrigenfalls eine Kürzung des Gehaltes im Gegenwert von vier Dienstjahren erfolgt.
(10) Die Dienstenthebung erfolgt nach vorheriger Feststellung des Gesundheitszustandes durch eine rechtsmedizinische Kommission.
(11) Die Angehörigkeitskörperschaften verfolgen alle Möglichkeiten für die Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes für Arbeitnehmer- /innen, die teilweise oder gänzlich als arbeitsuntauglich erklärt wurden, wobei Zweck dessen auch die Modalitäten gemäß Artikel 18 angewandt werden können.
(12) Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze Tuberkulosekranker bleiben unberührt.
(13) Bei schweren Krankheiten, die gemäß Rechtsmedizin der örtlich zuständigen Sanitätsbetriebe lebenserhaltende und diesen vergleichbare Therapien benötigen, wie zum Beispiel die Hämodialyse, die Chemotherapie, die Behandlung bei HIV - AIDS Infektion in den Stadien geringer spezifischer Unfähigkeit (derzeit Karnossky Indikator), werden für die Anwendung dieses Artikels die Tage der Einlieferung in ein Krankenhaus oder in ein Day - Hospital sowie die Tage der Abwesenheit, die mit genannten Therapien zusammenhängen, welche vom zuständigen Sanitätsbetrieb oder von den Vertragsstruktur entsprechend zu bescheinigen sind, aus der Berechnung der krankheitsbedingten Abwesenheiten ausgeschlossen. In den genannten Tagen hat der Bedienstete Anrecht auf die Besoldung in vollem Ausmaß. Die vom Absatz 9 vorgesehene Regelung hinsichtlich der Dienstenthebung wegen Dienstunfähigkeit bleibt jedenfalls unbenommen.
(14) Die Regelung laut Absatz 13 wird zudem auf die Kriegs- und Dienstversehrten sowie -invaliden angewandt, deren Beeinträchtigung einer der Kategorien von 1 bis 5 der Tabelle A des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1981, Nr. 834, und zwar für die Tage der etwaigen Thermalkuren, deren Notwendigkeit, bezogen auf den Invaliditätsgrad, entsprechend belegt ist.
(15) Die Verwaltungen fördern für die betroffenen Mitarbeiter geeignete Arbeitszeiteinteilungen, um so den besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit den Therapien oder Arztvisiten laut Absatz 13 zu entsprechen.
(16) Unbeschadet des Krankenstandes, hat das Personal ärztliche Untersuchungen in der Regel außerhalb der Arbeitszeit vorzunehmen. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes, unter Wahrung der Bestimmungen über den Datenschutz, ermächtigt der zuständige Vorgesetzte, mit nachfolgender Rechtfertigung seitens des Bediensteten, die ärztliche Untersuchung auch während der ordentlichen Arbeitszeit, mit der Möglichkeit, dass auch die zum Erreichen des Zielortes und zur Rückkehr nötige Zeit innerhalb dieser Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. In diesem Fall wird die Abwesenheit vom Dienst im Ausmaß von einem halben Arbeitstag oder darüber, in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der Abwesenheit wegen Krankheit gleichgesetzt.