(1) Um das Recht auf Bildung zu gewährleisten, wird eine bezahlte Freistellung vom Dienst bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von 150 Stunden gewährt.
(2) Im Laufe des Kalenderjahres kann die Freistellung laut Absatz 1 von nicht mehr als drei Prozent der zu Jahresbeginn im Dienst befindlichen Planstellen- und provisorischen Personal beansprucht werden, wofür gegebenenfalls auf die höhere Zahl aufgerundet wird.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Freistellung wird nach den näheren Bestimmungen gewährt, wie sie im Bereichsvertrag vorgesehen werden, wobei die von der allgemeinen Regelung des Rechts auf Bildung im öffentlichen Dienst ableitbaren Grundsätze zu berücksichtigen sind. Für bestimmte Kategorien kann dieser Urlaub eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.