(1) Das Personal wird, auf Antrag, für höchstens zwei Jahre in den unbezahlten Wartestand versetzt, und zwar für die Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, eines Verwandten bis zum zweiten Grad oder von Verschwägerten ersten Grades, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurden.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Wartestand bewirkt eine verhältnismäßige Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für die Abfertigung.
(3) Derselbe Wartestand gilt für die Laufbahnentwicklung. Während des Wartestandes gehen die Beiträge für das Ruhegehalt, einschließlich des Beitragsanteiles zu Lasten des Personals, für die Dauer von zwei Monaten zu Lasten der jeweiligen Körperschaft. Für die restlichen Monate werden die oben genannten Beitragszahlungen seitens der jeweiligen Körperschaft vorgestreckt und zur Gänze von den zustehenden Bezügen in Abzug gebracht.