(1) In das Europaparlament, in den Senat oder in die Kammer der Republik oder in den Regionalrat oder in die Regional- oder Landesregierung oder als Volksanwalt gewähltes Personal wird von Amts wegen für die Dauer des entsprechenden Mandats in den unbezahlten Wartestand versetzt.
(2) Personal, das durch Wahl zu besetzende öffentliche Ämter bekleidet, die mit den in Absatz 1 genannten nicht identisch sind und für die ein Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Dienst besteht, wird auf Antrag in den unbezahlten Wartestand versetzt.
(3) Die Körperschaft, von der das Personal abhängt, zahlt die Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung, einschließlich des Anteils zu Lasten des in den Wartestand versetzten Personals, ein, vorbehaltlich der Beitragsanrechnung im Sinne der staatlichen Regelung.
(4) Hinsichtlich der Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung sind die staatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden
(5) Die in Absatz 1 genannte Wartestandszeit zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und in der Besoldung. Das Personal, dessen Mandat endet, nimmt im Stellenplan die Position ein, die ihm nach Abzug der Zeit im Wartestand zusteht.