(1) Die Bediensteten mit Fünftagewoche haben innerhalb eines Jahres effektiv geleisteten Dienstes Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen. Auf Bereichsebene kann vorgesehen werden, einen Teil des Urlaubs auch stundenweise zu gewähren.
(2) Die Bediensteten mit Sechstagewoche haben innerhalb eines Jahres effektiv geleisteten Dienstes Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von 36 Arbeitstagen.
(3) Der ordentliche Urlaub dient der psycho-physischen Erholung des Personals und ist somit in angemessenen und mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbaren Abschnitten im Laufe des Jahres, während dem er anreift, zu beanspruchen. Dem Personal, das zu Beginn des Jahres den Urlaubsplan für die Beanspruchung des ordentlichen Urlaubes vorlegt, wird eine ordentliche Urlaubsperiode von nicht weniger als 10 aufeinander folgenden Arbeitstagen im Falle der 5-Tage-Woche und von 12 aufeinander folgenden Arbeitstagen im Falle der 6-Tage-Woche gewährleistet. Auf Bereichsebene vorgesehene, anders lautende Regelungen, bleiben aufrecht.
(4) Der im Laufe des Jahres angereifte und wegen unaufschiebbarer dienstlicher Erfordernisse oder besonderer persönlicher Gründe nicht beanspruchte Urlaub kann im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des angereiften Urlaubes innerhalb September des unmittelbar darauf folgenden Jahres beansprucht werden. Auf Bereichsebene vorgesehene, anders lautende Regelungen, bleiben aufrecht.
(5) Kann der ordentliche Urlaub wegen höherer Gewalt innerhalb der von diesem Artikel vorgesehenen Termine nicht beansprucht werden, so kann er innerhalb des darauf folgenden Jahres beansprucht werden.
(6) Das Lehr-, Erziehungs-, Betreuungs- und Aufsichtspersonal der Schulen, der Kindergärten, der Kinderkrippen, der Berufsausbildung, der Heime und der vergleichbaren Einrichtungen muss den ordentlichen Urlaub in der Zeit beanspruchen, in der keine Unterweisungs-, Erziehungs-, Betreuungs- oder Aufsichtstätigkeit erfolgt. Das restliche Personal dieser Dienste beansprucht den ordentlichen Urlaub in der Regel in der Zeit, in der die Tätigkeit der entsprechenden Dienststellen eingestellt ist, außer die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen die Beanspruchung des Urlaubes auch zu einer anderen Zeit des Jahres. Abweichend von Absatz 4 kann der Urlaub im Falle außerordentlicher dienstlicher Erfordernisse innerhalb des darauf folgenden Tätigkeitsjahres beansprucht werden.
(7) Die einzelnen Körperschaften können, nach Anhören der repräsentativen Gewerkschaften, zu Beginn eines jeden Jahres für das gesamte Personal oder für bestimmte Kategorien bis zu vier Pflichturlaubstage bestimmen, um die Schließung der Ämter oder die Unterbrechung der Dienste an Nichtfeiertagen zu regeln. Die Pflichturlaubstage werden von dem aufgrund der Absätze 1 und 2 zustehenden Urlaub abgezogen.
(8) Der ordentliche Urlaub gemäß diesem Artikel ist allumfassend und ersetzt auch die sechs im Gesetz vom 23. Dezember 1997, Nr. 937, vorgesehenen Ruhetage.
(9) Das Recht auf den ordentlichen Urlaub wird wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten nicht eingeschränkt, außer für jenen Teil, der innerhalb von zwei Jahren, zwölf Monate überschreitet und kann auch nach den in Absatz 4 vorgesehenen Terminen beansprucht werden.
(10) Der ordentliche Urlaub wird im Falle von Krankheiten unterbrochen, die eine Dauer von nicht weniger als drei Arbeitstagen aufweisen, oder im Falle der Einlieferung in ein Krankenhaus, die die psychophysische Erholung des Personals jeweils verhindern und entsprechend belegt werden, und vorausgesetzt, dass die Verwaltung in die Möglichkeit versetzt wird, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen. Unterbrochen wird der Urlaub auch bei Todesfall gemäß Artikel 24, Absatz 1, Buchstabe e).
(11) Der im Artikel 12 Absatz 2 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes vom 28. August 2001 zu Gunsten des bei Inkrafttreten desselben bereits im Dienst stehenden Personals vorgesehene zusätzliche ordentliche Urlaub bleibt aufrecht.