(1) Die Verwaltungen fördern die Rehabilitation und volle Eingliederung des Personals, das unter Drogenabhängigkeit, Alkoholismus, einer schweren körperlichen und psychischen Schwächung oder anderen schwerwiegenden Krankheitsformen leidet, unter der Bedingung, dass es sich verpflichtet, sich dem Programm zur Heilung und Rehabilitation zu unterziehen, das von einer öffentlichen oder vertragsgebundenen Einrichtung des Gesundheitswesens vorgegeben wird.
(2) Die Maßnahmen bestehen in:
- einer zusätzlichen Abwesenheit wegen Krankheit von 21 Monaten zu den 24 Monaten laut Artikel 30 Absatz 4. Während dieses zusätzlichen Zeitraums wird die Besoldung auf 50 Prozent reduziert;
- bezahlten und entsprechend belegten Tagesurlauben, auch um sich medizinischen Rehabilitationstherapien zu unterziehen. Diese Abwesenheiten sind in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht wie die Abwesenheiten wegen Krankheit geregelt;
- bezahlten und entsprechend belegten Stundenurlauben, auch um sich Rehabilitationstherapien zu unterziehen. Wenn diese Stundenurlaube mindestens die Hälfte der ordentlichen täglichen Arbeitszeit betragen, unterliegen sie in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht den Bestimmungen über die Krankheit;
- einem zeitweiligen Einsatz des Personals für andere Aufgaben, falls diese Maßnahme von der jeweiligen öffentlichen Einrichtung des Gesundheitswesens als unterstützende Maßnahme für die Therapie ausgewählt wird.
(3) Um den besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit Therapien oder fachärztlichen Untersuchungen oder der Vorbeugung von Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gerecht zu werden, fördern die Verwaltungen eine geeignete Gliederung der Arbeitszeit.
(4) Die Verwaltung verfügt eine Ermittlung der Eignung zum Dienst für das Personal laut Absatz 1, falls dieses sich nicht spontan den vorgesehenen Therapien unterzieht.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch für das Personal Anwendung, dem von Seiten einer öffentlichen Einrichtung des Gesundheitswesens eine Behinderung bescheinigt worden ist und das sich einer von derselben Einrichtung vorgegebenen Rehabilitationstherapie unterziehen muss.
(6) Soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, gelten für das Personal mit Behinderung die einschlägigen staatlichen Bestimmungen.