(1) Im Bereichsvertrag wird zugunsten des Personals, welches besonders aufreibende Aufgaben ausübt, ein zusätzlicher Urlaub von höchstens 20 Tagen im Jahr zum ordentlichen Urlaub vorgesehen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Grad der durch die Aufgaben verursachten Aufreibung;
- graduelle Erhöhung des zusätzlichen Urlaubes in Bezug auf das Dienstalter im entsprechenden Bereich;
- für das Anreifen von 15 Tagen zusätzlichen Urlaubs sind mindestens 20 Jahre effektiv geleisteten Dienstes in den Aufgabenbereichen erforderlich, die zu diesen Zwecken anerkannt sind, einschließlich des ordentlichen Urlaubes, des Mutterschaftsurlaubes und der Abwesenheit wegen Krankheit für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr.
(2) Die Modalitäten für die Inanspruchnahme des zusätzlichen Urlaubs werden im Bereichsvertrag festgelegt. Der angehäufte zusätzliche Urlaub ist in der Regel innerhalb des Anreifungsbienniums in Anspruch zu nehmen.
(3) Für das Personal, das am 31. Dezember 2007 im Dienst ist, findet solange bis auf Bereichsebene nicht anders verfügt wird, die vom entsprechenden Bereichsvertrag vorgesehene Regelung Anwendung, unbeschadet der Beachtung der im Absatz 1 vorgesehenen Einschränkungen. Unbeschadet bleibt weiters die Inanspruchnahme des etwaigen zusätzlichen Urlaubs von mehr als 20 Tagen jährlich, der vom Personal bereits angereift wurde, das zum 31. Dezember 2007 im Dienst ist.
(4) Im Bereichsvertrag werden außerdem die Übergangsbestimmungen festgelegt, um die Anwendung der neuen Regelung, unter Beachtung der in diesem Artikel genannten Kriterien, auch in Abweichung zur Bestimmung gemäß Absatz 2, letzter Satz, zu ermöglichen.