(1) Das Konsilium kann vom Kinderarzt aktiviert werden, falls er dies für die Gesundheit des Patienten als nützlich erachtet.
(2) Dasselbe wird persönlich vom Facharzt und vom Kinderarzt in den öffentlichen Ambulatorien auf dem Territorium des Bezirkes des Patienten durchgeführt.
(3) Das Konsilium kann nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirk, auf begründeten Antrag des Kinderarztes, auch in der Wohnung des Patienten durchgeführt werden.
(4) Der Kinderarzt und der Facharzt vereinbaren die Art und die Zeit der Durchführung unter Beachtung der Diensterfordernisse des Bezirkes.