(1) Innerhalb Ende der Monate März und September eines jeden Jahres sowie, in Bedarfsfällen zu jedem anderen Zeitpunkt, veröffentlichen die Bezirke im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol und im Internetportal des Bezirkes das Verzeichnis der Gebiete, in denen Kinderärzte fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 15 festgestellt, wobei die allfälligen Pensionierungen im laufenden Semester zu berücksichtigen sind.
(2) Falls die beim ausscheidenden Kinderarzt Eingeschriebenen von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Kinderärzte nicht übernommen werden können, wird die Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.
(3) Anlässlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete legt der Bezirk, unbeschadet des Eintragungsgebiets des Kinderarztes die Gemeinde oder das Gebiet fest, in dem die Arztpraxis zu eröffnen ist.
(4) Für die Erteilung der Aufträge in den gemäß den unter Absatz 1 angeführten Bestimmungen veröffentlichten unterversorgten Gebieten können sich bewerben:
- die Kinderärzte, die bereits in einem der auf Landesebene im Sinne von Artikel 17 errichteten Verzeichnisse der Kinderärzte eingetragen sind und zwar unter der Bedingung, dass sie seit wenigstens vier Jahren im Herkunftsverzeichnis eingeschrieben sind und dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten unter jedwedem Titel ausüben, ausgenommen die Aufträge für die Betreuungskontinuität. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sanitätssprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für diese Stelle das Recht auf Versetzung in Anspruch genommen werden;
- die Kinderärzte, welche am letzten Tag der Einreichungsfrist für das Ansuchen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Eintragung im Berufsalbum;
- Besitz des Facharttitels in Kinderheilkunde oder eines gleichwertigen Titels;
- Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß D.P.R. 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung;
- die Altersgrenze gemäß dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag nicht überschritten haben.
(5) Für die Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten im Sinne des Buchstaben b) dürfen sich jene Kinderärzte nicht bewerben, die auf Landesebene Inhaber eines Auftrags sind und nicht wenigstens zwei Jahre effektiven Dienst im vorhergehenden zugeteilten Einzugsgebiet angereift haben.
(6) Die Anwärter reichen innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1, bei den zuständigen Bezirken getrennte Ansuchen ein, wobei sie bei sonstiger Nichtigkeit die allfälligen anderen unterversorgten Gebiete angeben müssen, für welche sie sich bewerben.
(7) Als Anlage zum Ansuchen müssen die Anwärter eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde im Sinne des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445vorlegen, welche das Vorhandensein der Voraussetzungen und der angeführten Titel bestätigt, sowie ob sie am Tag der Vorlage des Gesuchs ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch befristeter Natur haben, ob sie eine Rente beziehen bzw. ob sie sich in einer Unvereinbarkeitsposition gemäß der unter Anhang G) beiliegenden Erklärung befinden .
(8) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten an die Kinderärzte gemäß Absatz 3, Buchstabe b) wird eine Rangordnung aufgrund der Kriterien gemäß Anhang A) erstellt.
(9) Zwecks Erteilung der Aufträge erstellt der Bezirk für jeden unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiet eine eigene Rangordnung der Ärzte laut Absatz 4, wobei den Ärzten gemäß Absatz 4, Buchstabe a), auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte, und untergeordnet, falls dies notwendig ist, auf der Basis des Spezialisierungsalters, der Vorzug zu geben ist.