(1) Die Kinderärzte sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.
(2) Vorbehaltlich dessen, was für die Betreuungskontinuität und für die ärztliche Betreuung in den Touristikgebieten vorgesehen ist, leisten die Kinderärzte ihre Tätigkeit auch zugunsten jener Bürger, die sich zufällig außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde befinden und wegen notwendiger gesundheitlicher Leistungen den Kinderarzt beanspruchen. Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B werden vom Kinderarzt seinem Bezirk in Rechnung gestellt.
(3) Die Visiten gemäß Absatz 2, die innerhalb des Zeitraumes der Vertragstätigkeit angefordert werden, und zwar von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen unter der Woche von 8.00 bis 10.00 Uhr, werden direkt vom Betreuten zu folgenden allumfassenden Tarifen vergütet:
Visite in der Arztpraxis: bis zu 40,00 Euro
Visite in der Wohnung des Betreuten: bis zu 60,00 Euro
(4) Eventuelle während des Zeitraumes von 20.00 bis 8.00 Uhr angeforderten Visiten werden direkt vom Betreuten zu einem Tarif von bis zu höchstens 80,00 Euro vergütet.
(5) Der Kinderarzt ist verpflichtet, den Betreuten vorher über die sich für ihn ergebenden Ausgaben, sowie über eventuelle Alternativen zu informieren.
(6) Dem Kinderarzt, der die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung zugunsten von ausländischen Bürgern durchführt, die sich zeitweilig in Italien aufhalten und die europäische Krankenversicherungskarte vorweisen, werden die Entgelte gemäß der vorhergehenden Absätze 3 und 4 zuerkannt. In diesem Fall stellt der Kinderarzt dem Eintragungsbezirk die vorgenannten Leistungen in Rechnung, wobei gemäß den Richtlinien des Bezirkes, die Daten der europäischen Krankenversicherungskarte, die meldeamtlichen Daten des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistungen anzugeben sind.
(7) Der Kinderarzt ist verpflichtet, den gesamtstaatlichen Rezeptvordruck zu verwenden und alle für die Identifizierung des Betreuten notwendigen meldeamtlichen Daten anzugeben.
(8) Dort wo ein ärztlicher Touristendienst eingerichtet ist, werden allfällige Leistungen, die in den Zeiträumen der normalen Vertragstätigkeit oder während der ärztlichen Betreuungskontinuität beantragt werden, direkt vom Betreuten gemäß freiberuflichem Tarif abgegolten. Dies gilt auch für jedwede Leistung die ohne Vorlegung des vorgeschriebenen Dokuments, welches Anrecht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gibt.
(9) Die Kinderärzte sind weiters angehalten die Visiten in der Arztpraxis zugunsten der Minderjährigen mit einem Lebensalter von höchstens 14 Jahren, die im Besitze des Kodexes STP (Ausländer die sich zeitweise in Italien befinden), durchzuführen. In diesem Fall stellt der Kinderarzt die Leistungen dem Eintragungsbezirk in Rechnung, wobei die vom Bezirk erteilten Richtlinien zu berücksichtigen sind. Die Visiten in der Arztpraxis werden zum Tarif von 30,00 Euro vergütet. Auch die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B werden vom Kinderarzt seinem Bezirk in Rechnung gestellt.