(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Kinderarztes oder in der Wohnung des Betreuten durchgeführt.
(2) Die Betreuung durch den Kinderarzt gegenüber seinen Eingeschriebenen wird gewährleistet von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen während der Woche von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr.
(3) Für telefonische Arztanforderungen muss der Betreute den eigenen Kinderarzt in dessen Arztpraxis während der Öffnungszeiten kontaktieren; außerhalb der Öffnungszeiten an die mit Anrufbeantworter oder Mitarbeiter versehenen Telefonadresse, die dem Bezirk mitzuteilen ist, oder über Mobiltelefon.
(4) Für die über Telefonanrufbeantworter deponierten Arztanforderungen ist der Kinderarzt verpflichtet, nach Bewertung der klinischen Situation aufgrund seiner und der vom Patienten telefonisch mitgeteilten Informationen, nach Feststellung der Dringlichkeit und in Abstimmung mit den aus der Tätigkeit als Kinderarzt erwachsenen Verpflichtungen, den Betreuten innerhalb der kürzest möglichen Zeit (aber in höchstens drei Stunden) zurückzurufen. In jedem Fall besteht die Pflicht, bei Gesundheitsproblemen, den Betreuten innerhalb 21 Uhr desselben Tages zurückzurufen.
(5) In den übrigen Zeitperioden, am Samstag und an den Feiertagen ist der Dienst der Betreuungskontinuität in Funktion.
(6) Die Tätigkeit in der Praxis wird in der Regel, vorbehaltlich der dringenden Fälle, über ein angemessenes Vormerksystem abgewickelt.
(7) Die Hausvisite, falls diese gemäß Beurteilung durch den Kinderarzt und unter der Berücksichtigung, dass der Kranke transportunfähig ist, als notwendig erachtet wird, muss in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb von 10.00 Uhr einlangt; falls hingegen der Antrag nach 10.00 Uhr aufgenommen wird, muss die Visite innerhalb 12.00 Uhr des darauf folgenden Tages durchgeführt werden.
(8) Der dringende und als solcher vom Kinderarzt anerkannte Antrag muss innerhalb der kürzest möglichen Zeit erfüllt werden.
(9) An den Samstagen ist der Kinderarzt verpflichtet, die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten durchzuführen, die nach 10.00 Uhr des vorhergehenden Tages beantragt wurden.
(10) An den Vorfeiertagen während der Woche muss der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10.00 Uhr desselben Tags beantragt wurden sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10.00 Uhr beantragt und noch nicht durchgeführt wurden.
(11) An den Vorfeiertagen während der Woche können die Kinderärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, dieselbe auf den Vormittag vorverlegen.