(1) Der Kinderarzt übt beim Schutz der Gesundheit während des Entwicklungsalters eine globale Funktion aus und führt deshalb neben den im Artikel 27 angeführten Aufgaben, Aufgaben durch, die mit einem zusätzlichen, von der Leistung abhängigen Entgelt vergütet werden.
(2) Die Aufgaben gemäß diesem Artikel sind:
(3) Über die oben in Absatz 1 und 2 genannten Leistungen hinaus können die Kinderärzte die Leistungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 46 dieses Vertrages abwickeln.