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c) Vertrag vom 15. September 2008 1)
Vertrag auf Landesebenen für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl
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ERSTELLUNG DER RANGORDNUNGEN

Titel für die Erstellung der Rangordnungen

(1) Die für die Erstellung der Rangordnungen zu bewertenden Titel sind folgende; neben jedem ist die zugeteilte Punktezahl (P.te - Punkte) angegeben:

I - AKADEMISCHE UND STUDIENTITEL:

  1. Facharztausbildungen in Kinderheilkunde oder im Sinne der geltenden Bestimmungen gleichwertigen Fächern:für jede Facharztausbildung... P.te 4,00
  2. freie Dozenturen in Kinderheilkunde oder im Sinne der geltenden Bestimmungen gleichwertigen Fächern:für jede freie Dozentur ...P.te. 2,00
  3. Facharztausbildungen in im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Kinderheilkunde verwandten Fächern:für jede Facharztausbildung...P.te 2,00
  4. freie Dozenturen in im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Kinderheilkunde verwandten Fächern:für jede freie Dozentur à... P.te 1,00
  5. Facharztausbildungen oder freie Dozenturen in im Sinne der geltenden Bestimmungen anderen Fächern als jenen gemäß Buchstaben a) und b) :für jede Facharztausbildung oder freie Dozentur ...P.te 0,20
  6. Befähigungsausbildung im Sinne des Gesetzes Nr. 148 vom 18. April 1975...P.te 0,30
  7. Von der Provinz anerkannter Titel als Ausbildungs-Moderator oder ausgestellt von Einrichtungen, die vom Gesundheitsministerium oder von der Provinz akkreditiert worden sind ...P.te 0,30

II DIENSTTITEL

  1. Tätigkeit als vertragsgebundener Kinderarzt freier Wahl im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978, und des Artikels 8, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/92in geltender Fassung sowie im Sinne des Artikels 7-bis des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, einschließlich jener die als Mitglied einer Ärztegemeinschaft oder als vertretender Kinderarzt (auch für gewerkschaftliche Tätigkeit) abgewickelt wurde:für jeden vollen Monat ...P.te 0,20(für die gewerkschaftliche Tätigkeit ist ein Monat mit 96 Stunden Tätigkeit gleichgesetzt;)
  2. effektiv geleisteter Dienst mit unbefristeter Beauftragung in der Medizin der Dienste oder, auch als Vertretung, in den ärztlichen Bereitschaftsdiensten und in der Betreuungskontinuität oder im Dienst für Notfallmedizin auf dem Territorium, abgewickelt in aktiver Form:für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit...à..P.te 0,10(Für jeden Monat können nicht mehr Stunden in Betracht gezogen werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag für den Bereich zugelassene Höchststundenzahl);
  3. ärztliche Tätigkeit in den Diensten für saisonale Betreuung in den Touristengebieten, die von den Regionen, Provinzen, Betrieben oder Bezirken organisiert werden:für jeden vollen Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden...àP.te 0,10
  4. Militärdienst (oder Zivilersatzdienst) nach dem Erwerb des Doktorates in Medizin: für jeden Monat ...P.te 0,05
  5. Tätigkeit als Kinderfacharzt im Ausland im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung und des Ministerialdekrets vom 1. September 1988, Nr. 430:Für jeden vollen Monat... P.te 0,10
  6. Tätigkeit als Kinderarzt, die bei nicht ausdrücklich in den vorhergehenden Buchstaben genannten öffentlichen Sanitätseinrichtungen abgewickelt wurde: Für jeden vollen Monat ... P.te 0,05

III - PUNKTE FÜR DIE ANSÄSSIGKEIT

  1. Zuerkennung von 6 Punkten für all jene, welche in der unbesetzten Ortschaft, für die sie sich bewerben, den Wohnsitz seit drei Jahren vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches zur Besetzung von unterversorgten Gebieten haben;
  2. Zuerkennung von 20 Punkten an jene Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahren vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches zur Besetzung von unterversorgten Gebieten in der Provinz ansässig sind.

(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel wird in folgender Weise vorgegangen: hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, kann für jeden Sonnenmonat nur eine Anzahl bis zu höchstens 96 Stunden berücksichtigt werden; falls der Arzt über mehrere Monate weniger als 96 Stunden leistet, werden diese Stunden zusammengezählt und durch 96 geteilt, falls die Reststunden mehr als 48 Stunden betragen, werden dieselben als voller Monat bewertet. Hinsichtlich der anderen Diensttitel, werden die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage zusammengezählt und durch 30 dividiert, falls die Resttage mehr als 15 Tage betragen, werden dieselben als voller Monat berechnet.

(3) Die Diensttitel sind nicht kumulierbar, falls sie sich auf Tätigkeiten im selben Zeitraum beziehen. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der eine höhere Punktezahl ergibt. Die allenfalls während der Ausbildungszeiträume geleisteten Tätigkeiten werden nicht berechnet. Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben zuerst das Spezialisierungsalter, dann die Spezialisierungsnote und schließlich das niedrigere Alter den Vorrang

(4) Nicht bewertbar sind die Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich von diesem Anhang vorgesehen und angeführt sind.

1)
Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.
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