(1) Auf jeden Fall kann der Kinderarzt im Interesse des eigenen Patienten, falls er es als zweckmäßig erachtet, alle öffentlichen Krankenhäuser und vertragsgebundenen Privatkrankenhäuser aufsuchen, auch um vorzeitige Entlassungen zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Belastung in der Betreuung in der Wohnung des Patienten nach sich ziehen würden.
(2) Der Patient muss überdies anlässlich der Entlassung, von der Krankenhausabteilung eine erste angemessene Verschreibung von Medikamenten erhalten, um den unmittelbaren Bedarf sofort abzudecken.
(3) Dem Kinderarzt wird von der Krankenhausabteilung die Aushändigung des klinischen Entlassungsberichts garantiert, welcher die Zusammenfassung des diagnostischen und therapeutischen Ablaufs im Krankenhaus enthält, sowie therapeutische Empfehlungen für die Betreuung zu Hause.
(4) Um den Zugang gemäß Absatz 1 zu begünstigen, stellen die Direktoren der Bezirke sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Autoabstellplätze zur Verfügung.