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c) Vertrag vom 15. September 2008 1)
Vertrag auf Landesebenen für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl
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1)
Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.

Art. 22 (Wahl des Kinderarztes)

(1) Der Beginn und die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Kinderarzt und dem zu Betreuenden fußen auf dem Vertrauensverhältnis.

(2) Der Bezirk informiert die Bürger angemessen über die berufliche Situation des Kinderarztes, sein berufliches Curriculum, den Beginn seiner Vertragstätigkeit und die Merkmale seiner Tätigkeit (Lage und Öffnungszeiten der Praxis, Teilnahme an Sozietäten, Telefonnummer der Praxis und eventuell des Mobiltelefons, eventuelles Personal und strukturelle Eigenschaften der Praxis). Zu diesem Zwecke legt der Bezirk, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnen, eine eigene Karteikarte an.

(3) Die Wahl des Kinderarztes die anlässlich der Ausstellung des Eintragungsdokuments in den Gesundheitsdienst zu erfolgen hat, wird unter jenen Ärzten vorgenommen, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, welches den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten umfasst. Die Arztwahl wird im persönlichen Eintragungsdokument vermerkt, wobei spezifisch die Qualifikation eines Kinderarztes anzugeben ist.

(4) Der in die Verzeichnisse eingetragene Kinderarzt kann Arztwahlen von der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres erwerben und beibehalten.

(5) Die Arztwahlen betreffend die Kinder im Alter zwischen 0 und vollendeten 6 Jahren müssen im Rahmen der individuellen Höchstgrenze zugunsten der in die Verzeichnisse gemäß Artikel 17 eingetragenen Kinderärzte vorgenommen werden. Das Verzeichnis gilt mit der Eintragung des ersten Kinderarztes als aktiviert.

(6) Im Falle, eines Einzugsgebietes, in dem keine Kinderärzte wählbar sind, können die Arztwahlen wie folgt zugeteilt werden:

  1. Kinderärzte, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, wobei die Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel 21, Absatz 10, anzuwenden sind, oder Kinderärzte, die in einem angrenzenden Einzugsgebiet oder Sprengel desselben Bezirkes eingetragen sind, und zwar mit den Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel. 21, Absatz 10;
  2. im Falle der Nichtverfügbarkeit von Kinderärzten oder die Maßnahmen gemäß vorhergehendem Buchstaben a) nicht ausreichen, können die Arztwahlen zeitweilig einem in die Verzeichnisse der Allgemeinmedizin eingetragenen Arzt zugeteilt werden. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein neuer Kinderarzt eingesetzt wird, werden diese Arztwahlen von Amtswegen dem Kinderarzt übertragen.

(7) Der Bezirk kann nach vorheriger Annahme des gewählten Kinderarztes gestatten, dass die Wahl aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsbedingungen zugunsten eines Kinderarztes erfolgt, der in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet desselben Bezirkes eingetragen ist und immer dann, wenn schwerwiegende und objektive Umstände die normale Gewährung der Betreuung behindern.

(8) Für die Ansässigen hat die Wahl eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.

(9) Für die nicht ansässigen Kinder gilt die Wahl für eine Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Maximum von einem Jahr, mit gleichzeitiger Streichung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbezirk des Kindes. Die Wahl ist ausdrücklich erneuerbar.

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