1. Die folgenden Arten von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion in Handelsbetrieben müssen mit Dreh- oder Schiebetüren ausgestattet sein:
a) Vertikale, halbhohe und kombinierte freistehende Kühlschränke zur Selbstbedienung,
b) Vertikale, halbhohe, horizontale und kombinierte freistehende Gefrierschränke zur Selbstbedienung.
2. Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für Handelsbetriebe, die Lebensmittel verkaufen.