1. Diese ist jeder anderen Situation übergeordnet, unabhängig davon, ob sich die Stelle verändert, ob das Integrationspersonal unter der Kontinuitätsverpflichtung steht und ob es im neuen Schuljahr effektiv im Dienst sein wird. Das Integrationspersonal darf die Stelle weder bestätigen noch neu wählen.
2. Die didaktische Kontinuität wird in folgenden Fällen unverzüglich von Amts wegen aufgehoben:
a) bei einer Unvereinbarkeitsmeldung von Seiten des/der direkten Vorgesetzten: darunter versteht man die Unvereinbarkeit wegen zwischenmenschlicher Beziehungen am Arbeitsplatz, aufgrund welcher kein positives Arbeitsverhältnis an der Bildungseinrichtung und mit dem Kind oder Schüler/der Schülerin mit Beeinträchtigung möglich ist. Der/Die Vorgesetzte leitet die Meldung mit entsprechender Begründung, vom Integrationspersonal ebenfalls unterzeichnet, bis spätestens 1. Juni für das darauffolgende Schuljahr an die zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen weiter. Die letzte Entscheidung obliegt den zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.
b) wenn es sich um eine Risikostelle handelt und von der Arbeitsmedizin eine entsprechende ärztliche Verschreibung mit Beschränkungen ausgestellt wurde.
3. Das unbefristete Integrationspersonal wird im Falle von Unvereinbarkeit in die 2. Gruppe (Stellenverlierer wegen Unvereinbarkeit) des 1. Teils der Versetzungsrangordnung und im Falle einer Risikostelle in die 1. Gruppe (Stellenverlierer aus verschiedenen Gründen) des 1. Teils der Versetzungsrangordnung, eingereiht. Das befristete Integrationspersonal wählt aufgrund seiner Rangordnungsposition.