1. Der Schüler/die Schülerin besucht zum Schuljahrwechsel eine andere Schule, was eine erhebliche Zonenveränderung mit sich bringt. Die Verpflichtung der Begleitung besteht nicht, auch wenn das Stundenausmaß der Stelle unverändert bleibt. Das unbefristete Integrationspersonal wird in die 1. Gruppe (Stellenverlierer aus verschiedenen Gründen) des 1. Teils der Versetzungsrangordnung eingereiht. Das befristete Integrationspersonal wählt aufgrund seiner Rangordnungsposition.
2. Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine erhebliche Veränderung der Zone handelt, obliegt der zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.