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Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 186
Stellenvergabe an das Integrationspersonal des Landes

ANLAGE A

Stellenvergabe an das Integrationspersonal des Landes

Art. 1
Gegenstand

1. Vorliegende Regelung betrifft die Stellenvergabe, die didaktische Kontinuität, die Versetzungen, die befristete und unbefristete Aufnahme und weitere allgemeine Bestimmungen für das Personal im Berufsbild „Mitarbeiter und Mitarbeiterin für Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Beeinträchtigung“.

2. Das Berufsbild „Betreuer und Betreuerin von Menschen mit Beeinträchtigung" ist mit Wirkung vom 29.05.2007 (Inkrafttreten des neuen Berufsbildes „Mitarbeiter und Mitarbeiterin für Integration von Kindern und Schülern/Innen mit Beeinträchtigung") als auslaufend zu betrachten. Deshalb wird in Folge nur mehr das neue Berufsbild erwähnt. Diese Regelung hat auch für die Betreuer und Betreuerinnen von Menschen mit Beeinträchtigung Gültigkeit, solange das Berufsbild nicht ausgelaufen ist; Neuaufnahmen in dieses Berufsbild werden keine mehr vorgenommen.

3. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration werden in der Folge Integrationspersonal genannt.

ABSCHNITT I – DIDAKTISCHE KONTINUITÄT

Art. 2
Der Grundsatz der didaktischen Kontinuität

1. Die didaktische Kontinuität ist für die Kinder und Schüler/Schülerinnen mit Beeinträchtigung von großer Bedeutung. Das Kind oder der Schüler/die Schülerin sollte im Bildungs- und Erziehungswesen, wenn möglich, wenigstens für drei Schuljahre von derselben Bezugsperson betreut beziehungsweise begleitet werden, im Kindergarten und in derselben Schulstufe sowie grundsätzlich auch beim Übergang vom Kindergarten in die Schule sowie von einer Schulstufe in die nächste. Nichtsdestotrotz spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, aufgrund derer die Zuweisung für ein Kind oder einen Schüler/eine Schülerin und somit auch die Stelle für das Integrationspersonal nicht immer für drei Schuljahre unverändert bleibt, sowie aufgrund derer einem Kind oder einem Schüler/einer Schülerin das Prinzip der dreijährigen Begleitung durch denselben Mitarbeiter/dieselbe Mitarbeiterin nicht immer zugesprochen werden kann.

2. Auch im Falle didaktischer Kontinuität erhält das Integrationspersonal mit befristetem Arbeitsverhältnis nur einen Vertrag für jeweils ein Schuljahr.

Art. 3
Kontinuität am Kind oder am Schüler/an der Schülerin

1. Das Integrationspersonal ist an allen Bildungseinrichtungen dem Kind oder Schüler/der Schülerin mit Beeinträchtigung zugewiesen. Einem Mitarbeiter/Einer Mitarbeiterin können auch mehr Kinder oder Schüler/Schülerinnen mit Beeinträchtigung zugewiesen werden.
Die Zuweisung der didaktischen Kontinuität liegt im Ermessen der zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.

2. Werden dem Kind oder Schüler/der Schülerin mit Beeinträchtigung die Betreuungsstunden gekürzt oder erhöht, wird auch das Stundenausmaß der Stelle verändert. In diesem Fall gelten die Bestimmungen laut Artikel 5. Wenn ein Kind oder ein Schüler/eine Schülerin nicht mehr die Bildungseinrichtungen Südtirols besucht, besteht die Stelle nicht mehr und es verfällt die didaktische Kontinuität.

Art. 4
Stellen mit didaktischer Kontinuität

1. Die didaktische Kontinuität bezieht sich ausschließlich auf das Personal mit unbefristetem beziehungsweise mit befristetem Arbeitsverhältnis aufgrund der Rangordnung, das folgende Stellen besetzt:

a) freie Stellen;

b) freie, mit „einjährig/Kontinuität“ gekennzeichnete Stellen, wenn diese im Schuljahr darauf wieder genehmigt und ausgeschrieben werden.

2. Die folgenden Stellen werden nicht mit didaktischer Kontinuität vergeben:

a) ausdrücklich als „einjährig“ gekennzeichnete Stellen, die für das gesamte Schuljahr oder für eine kürzere Dauer vergeben werden;

b) Ersatzstellen;

c) Stellen als ständiger Ersatz (Springerstellen);

d) Stellen, die nicht im Rahmen der allgemeinen Stellenwahl vergeben werden.

Das unbefristete Personal, welches eine Ersatzstelle oder eine Stelle als ständiger Ersatz bei der Stellenwahl wählt, wird im darauffolgenden Jahr als Stellenverlierer/Stellenverliererin geführt.

Art. 5
Stellenveränderung während des verpflichtenden Trienniums

1. Der Zeitraum von drei Schuljahren („Triennium") ist in Bezug auf eine Stelle, das heißt auf ein Kind oder einen Schüler/eine Schülerin mit Beeinträchtigung, einmal und verpflichtend abzuleisten. Das Triennium beginnt mit dem Schuljahr, auf welches sich die Stellenwahl bezieht.

2. Die Verpflichtung ist nicht gegeben, wenn eine Stellenveränderung erfolgt. Dies ist der Fall, wenn sich das Stundenausmaß ändert, wenn ein Übergang von der Mittelschule auf die obere Schulstufe besteht oder wenn sich als Folge auf den Schulwechsel des Kindes oder Schülers/der Schülerin mit Beeinträchtigung eine erhebliche Zonenveränderung ergibt.

Das unbefristete Integrationspersonal, welches die Stelle beim Übergang von der Mittelschule auf die obere Schulstufe nicht annimmt, wird in die Versetzungsrangordnung ohne Stellenverlierervorrang eingetragen, wenn das Stundenausmaß gleichbleibt und die Zone des Dienstsitzes sich nicht erheblich verändert.

3. Die Verpflichtung bleibt aufrecht, wenn es sich bei der „Stellenveränderung“ nur um eine veränderte Kinder- oder Schüleranzahl handelt oder um die Koppelung zweier Dienstsitze. Besteht kein Grund von der Verpflichtung abzusehen und das Personal kommt dieser nicht nach, wird das befristete Integrationspersonal von der Rangordnung gestrichen und das unbefristete Integrationspersonal hat in diesem Fall nur die Möglichkeit zu kündigen.

4. Die Stellenveränderung bezieht sich auf das Stundenausmaß, das am Beginn des Trienniums gewählt wurde. Falls eine Stundenveränderung, die nicht explizit als „einjährig“ gekennzeichnet war, vom Integrationspersonal akzeptiert wurde, so ist in den darauffolgenden Jahren dieses neue Stundenausmaß die Grundlage für die Definition der Stellenveränderung.

Art. 6
Kontinuitätsaufhebung auf Antrag

1. In folgenden Fällen kann das Integrationspersonal bis zum 1. Juni bei den zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen schriftlich die Aufhebung der Kontinuitätsverpflichtung mit entsprechender Dokumentation und Begründung für das darauffolgende Schuljahr beantragen:

a) aus schwerwiegenden Gründen, wobei die Entscheidung, der zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen, obliegt,

b) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 104/1992,

c) wenn wegen Dienstabwesenheit nie effektiv mit dem Kind oder Schüler/der Schülerin gearbeitet wurde.

2. Der Antrag um Aufhebung ist definitiv, sofern die Stelle laut Artikel Art. 5 unverändert bleibt, mit der Folge, dass das Integrationspersonal zur Stellenwahl ohne Rücktrittsrecht geht. Das unbefristete Integrationspersonal wird in den 2. Teil (Versetzung auf Antrag) der Versetzungsrangordnung eingereiht. Das befristete Integrationspersonal wählt aufgrund seiner Rangordnungsposition.

Art. 7
Kontinuitätsaufhebung von Amts wegen

1. Diese ist jeder anderen Situation übergeordnet, unabhängig davon, ob sich die Stelle verändert, ob das Integrationspersonal unter der Kontinuitätsverpflichtung steht und ob es im neuen Schuljahr effektiv im Dienst sein wird. Das Integrationspersonal darf die Stelle weder bestätigen noch neu wählen.

2. Die didaktische Kontinuität wird in folgenden Fällen unverzüglich von Amts wegen aufgehoben:

a) bei einer Unvereinbarkeitsmeldung von Seiten des/der direkten Vorgesetzten: darunter versteht man die Unvereinbarkeit wegen zwischenmenschlicher Beziehungen am Arbeitsplatz, aufgrund welcher kein positives Arbeitsverhältnis an der Bildungseinrichtung und mit dem Kind oder Schüler/der Schülerin mit Beeinträchtigung möglich ist. Der/Die Vorgesetzte leitet die Meldung mit entsprechender Begründung, vom Integrationspersonal ebenfalls unterzeichnet, bis spätestens 1. Juni für das darauffolgende Schuljahr an die zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen weiter. Die letzte Entscheidung obliegt den zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.

b) wenn es sich um eine Risikostelle handelt und von der Arbeitsmedizin eine entsprechende ärztliche Verschreibung mit Beschränkungen ausgestellt wurde.

3. Das unbefristete Integrationspersonal wird im Falle von Unvereinbarkeit in die 2. Gruppe (Stellenverlierer wegen Unvereinbarkeit) des 1. Teils der Versetzungsrangordnung und im Falle einer Risikostelle in die 1. Gruppe (Stellenverlierer aus verschiedenen Gründen) des 1. Teils der Versetzungsrangordnung, eingereiht. Das befristete Integrationspersonal wählt aufgrund seiner Rangordnungsposition.

Art. 8
Abschluss des verpflichtenden Trienniums

1. Nachdem das verpflichtende Triennium abgeleistet worden ist, gilt folgendes:

a) Integrationspersonal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis: Wenn sich die Stelle im Sinne der didaktischen Kontinuität nicht verändert, wird das Integrationspersonal automatisch bestätigt, sofern es nicht innerhalb des vorgesehenen Termins um Versetzung ansucht,

b) Integrationspersonal mit befristetem Arbeitsverhältnis der Rangordnung: das Integrationspersonal geht aufgrund der Rangordnungsposition zur Stellenwahl.

Art. 9
Berechnung der abgeleisteten Schuljahre

1. Mit jeder Stellenbestätigung summieren sich die Schuljahre (und einmal drei sind genügend), mit jeder Stellenwahl beginnt die Berechnung der Schuljahre bei Null (und drei sind erforderlich). Es ist nicht ausschlaggebend, ob man in diesen drei Schuljahren effektiv im Dienst ist.

Art. 10
Entscheidung bei Stellenveränderung für das neue Schuljahr

1. Das Integrationspersonal, das sich bezüglich einer Stellenveränderung entscheiden muss, wird von den zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen informiert und muss dort laut Anweisungen seine Entscheidung innerhalb 30 Juni abgeben.

2. Wer seine Entscheidung nicht mitteilt, muss zur Stellenwahl ohne Rücktrittsrecht erscheinen. Unbefristetes Integrationspersonal muss außerdem termingerecht der Dienststelle für Kindergarten- und Integrationspersonal den Vordruck für die Einreihung in die Versetzungsrangordnung übermitteln.

Art. 11
Vorgehensweise bei Zonenveränderung

1. Der Schüler/die Schülerin besucht zum Schuljahrwechsel eine andere Schule, was eine erhebliche Zonenveränderung mit sich bringt. Die Verpflichtung der Begleitung besteht nicht, auch wenn das Stundenausmaß der Stelle unverändert bleibt. Das unbefristete Integrationspersonal wird in die 1. Gruppe (Stellenverlierer aus verschiedenen Gründen) des 1. Teils der Versetzungsrangordnung eingereiht. Das befristete Integrationspersonal wählt aufgrund seiner Rangordnungsposition.

2. Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine erhebliche Veränderung der Zone handelt, obliegt der zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.

Art. 12
Vorgehensweise bei Zusammenlegung beziehungsweise Koppelung von Stellen

1. Nach folgender Reihung wird das Integrationspersonal erhoben, das seine Stelle abtreten muss:

a) das befristete Integrationspersonal nach nachteiligeren Rangordnungsposition mit Berücksichtigung einer eventuellen Begünstigung gemäß Gesetz Nr. 104/1992, unabhängig davon, ob das verpflichtende Triennium abgeleistet ist oder nicht;

b) das unbefristete Integrationspersonal nach geringerer Punkteanzahl gemäß den Kriterien für die Erstellung der Versetzungsrangordnung im Artikel Art. 16 mit Berücksichtigung einer eventuellen Begünstigung gemäß Gesetz Nr. 104/1992, unabhängig davon, ob das verpflichtende Triennium abgeleistet ist oder nicht.

Art. 13
Stellentausch

1. Der Direktor/die Direktorin einer Bildungseinrichtung kann aus dienstlichen Erfordernissen und im Einvernehmen mit dem betroffenen Integrationspersonal und der zuständigen Organisationseinheit der jeweiligen Bildungsdirektion einen Stellentausch vornehmen. Die Bildungsdirektion legt auch die neuen Bezugsdaten für die didaktische Kontinuität fest. Vorausgesetzt wird, dass der Stellentausch zu Beginn des Schuljahres stattfindet und dass beide Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Stellenwahl gewählt haben.

2. Grundsätzlich sind andere Formen von Tausch nicht möglich, außer es liegen triftige Gründe vor. Dies entscheidet die zuständige Organisationseinheit der Bildungsdirektionen. Weiters bedarf es des Einverständnisses des Direktors/der Direktorin der Bildungseinrichtung und des betroffenen Integrationspersonals. In Hinsicht auf die Erhebung der didaktischen Kontinuität muss festgelegt werden, ob sich der Tausch nur auf ein Schuljahr bezieht oder absolute Gültigkeit hat.

Art. 14
A
bwesenheit des Kindes oder des Schülers/der Schülerin

1. Wenn das Kind oder der Schüler/die Schülerin mit Beeinträchtigung für bis zu sechs Tage den Kindergarten oder die Schule nicht besucht, verrichtet das Integrationspersonal seinen Dienst weiterhin an der zugewiesenen Direktion unter Befolgung der Anweisungen der vorgesetzten Führungskraft.

2. Bei mehr als sechs Tagen Abwesenheit ist die zuständige Organisationseinheit der Bildungsdirektion zu informieren, welche entscheidet, wo das Integrationspersonal vorübergehend seinen Dienst leistet. Dies kann in der zugewiesenen Direktion oder in umliegenden Direktionen sein.

ABSCHNITT II – VERSETZUNG FÜR DAS UNBEFRISTETE PERSONAL

Art. 15
Versetzung für das unbefristete Personal

1. Die Versetzung für das unbefristete Personal unterteilt sich in Versetzung von Amts wegen und Versetzung auf Antrag, wobei zwischen Personal im alten und im neuen Berufsbild kein Unterschied gemacht wird.

Art. 16
Versetzungsrangordnung

1. Bei der Erstellung der Versetzungsrangordnung werden von Amts wegen 6 Punkte für jedes Dienstjahr zugewiesen, wobei zwischen Vollzeit und Teilzeit kein Unterschied gemacht wird.
Stichtag für die Dienstaltersberechnung ist immer der 31. August des vorgehenden Schuljahres.
Die Punkte werden für den geleisteten Dienst in den Berufsbildern „Mitarbeiter und Mitarbeiterin für Integration“, „Betreuer und Betreuerin von Menschen mit Behinderung“ und „Erzieher und Erzieherin von Menschen mit Behinderung“ zugewiesen.
Für sämtliche Berechnungen des Dienstalters laut dieser Regelung werden jene Zeiträume des Landesdienstes, die für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung in den obengenannten Berufsbildern zählen, berücksichtigt, einschließlich des Dienstes des freigestellten Personals.

2. Für die familiären Gegebenheiten werden folgende Punkte zugewiesen, wobei als Bezugsdatum die Frist für die Einreichung der Versetzungsansuchen ausschlaggebend ist:

a) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte,

b) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte,

c) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 14 und 18 Jahren: 2 Punkte,

d) für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Landes- oder Staatsbestimmungen als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den obgenannten Punkten: 6 Punkte.

3. Bei Punktegleichheit hat das Personal mit einer höheren Punkteanzahl aufgrund der zugewiesenen Punkte für die Kinder Vorrang. Bei weiterer Punktegleichheit hat das Personal mit dem höheren Lebensalter Vorrang.

4. Die Versetzungsrangordnung wird jährlich je nach Sprache der schulischen Struktur (deutsch, italienisch, ladinisch) getrennt erstellt.

Art. 17
Antragstellung

1. Sei es für die Versetzung von Amts wegen als für die Versetzung auf Antrag ist der Antrag innerhalb 10. Juli 12.00 Uhr, eines jeden Jahres, für das darauffolgende Schuljahr bei der Dienststelle für Kindergarten- und Integrationspersonal gemäß den Modalitäten, welche von der Verwaltung auf der Internetseite der Personalabteilung mitgeteilt werden, einzureichen.

2. Für die Zuweisung der für die Familiensituation gemäß Artikel Art. 16 vorgesehenen Punkte muss das interessierte Personal, auch im Falle der Eintragungen in die Versetzungsrangordnung von Amts wegen, die entsprechenden Informationen innerhalb des für die Versetzungsansuchen vorgesehenen Termins der Dienststelle für Kindergarten- und Integrationspersonal mitteilen. Im gegenteiligen Fall werden nur die Punkte für das Dienstalter zugewiesen.

Art. 18
Veröffentlichung Rangordnung

1. Nach Genehmigung mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Personalabteilung wird die Rangordnung auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht.

Art. 19
Stellenwahl für das unbefristete Personal

1. Die Termine und Modalitäten werden auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht.

2. Für das unbefristete Integrationspersonal stehen bei der Stellenwahl für die Versetzung nur ganzjährige freie Stellen und ganzjährige Ersatzstellen zur Verfügung. Der Auftrag muss zum Zeitpunkt der Stellenwahl mindestens 210 Tage umfassen, damit er als ganzjährig gilt.

3. Wenn das unbefristete Personal nicht wählt, erhält es von Amts wegen, auf Vorschlag der zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen, eine Stelle zugewiesen.

ABSCHNITT III - UNBEFRISTETE AUFNAHME

Art. 20
Unbefristete Aufnahme

1. Die Landesverwaltung legt, in Umsetzung des Stellenplanbeschlusses, mit eigener Maßnahme die Anzahl der für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen fest.

Die unbefristete Aufnahme erfolgt ab Beginn des Schuljahres, welches auf diese Maßnahme folgt, und unterliegt der Voraussetzung, dass das betroffene Personal eine ganzjährige freie Stelle oder eine ganzjährige Ersatzstelle in Teilzeit oder in Vollzeit annimmt.

Der Auftrag muss bereits zum Zeitpunkt der Stellenwahl mindestens 210 Tage umfassen, damit er als ganzjährig gilt.

Die Wahl einer Stelle, welche die vorgesehenen Voraussetzungen für die unbefristete Aufnahme nicht erfüllt, behindert nicht die unbefristete Aufnahme der in der Rangordnung nachgereihten Personen.

2. Das Personal, das die Voraussetzungen für die unbefristete Aufnahme erfüllt, wählt bei der Stellenwahl in jedem Fall vor den anderen Personen in der Rangordnung für die befristete Aufnahme. Dies gilt auch gegenüber den Personen mit der Position „Aufschub“, die gegebenenfalls in der Rangordnung für die befristete Aufnahme eine günstigere Position aufweisen.

3. Die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat keine Auswirkung auf die laufende didaktische Kontinuität.

ABSCHNITT IV –STELLENWAHL UND VERGABE VON BEFRISTETEN AUFTRÄGEN

Art. 21
Stellenwahl für das befristete Personal

1. Die für Jahres- und Ersatzaufträge verfügbaren Stellen werden in der Reihenfolge der entsprechenden Rangordnungen durch Stellenwahl vergeben.

2. Das Personal wird von den zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen über die persönliche Stellensituation informiert.

Art. 22
Streichung im Zusammenhang mit der Stellenwahl

1. Aus nachstehenden Gründen werden Bewerber/Bewerberinnen aus der Rangordnung gestrichen, können sich jedoch zur nächsten Fälligkeit erneut eintragen:

a) wenn sie die Bestätigung aufgrund der verpflichtenden Kontinuität für das neue Schuljahr nicht annehmen;

b) wenn sie, unabhängig vom Grund, zur Stellenwahl nicht erscheinen oder wenn sie in der vorgesehenen Zeit keine Stelle wählen;

c) wenn sie bei der Stellenwahl verzichten, außer es können triftige Gründe geltend gemacht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht für die unter Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Kandidaten angewandt, die triftige Gründe für den Verzicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Abschluss der Stellenwahl geltend machen. Als triftige Gründe gelten im Falle eines begründeten Antrages:

a) wenn für die betroffene Person bei der Stellenwahl nur mehr Stellen über 50 km vom Wohnsitz entfernt oder ab der Landesgrenze, wenn der Wohnsitz außerhalb derselben liegt, zur Verfügung standen;

b) wenn für die betroffene Person bei der Stellenwahl nur mehr Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 50 Prozent eines Vollzeitauftrages zur Verfügung standen;

c) wenn der Verzicht aus anderen schwerwiegenden Gründen erfolgt ist, welche von dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Personal als triftig anerkannt werden.

3. Wer von einem angenommenen Auftrag zurücktritt oder diesen während des Schuljahres kündigt, wird aus der Rangordnung für das laufende Schuljahr gestrichen. Das betroffene Integrationspersonal kann unter Berufung auf nachweislich schwerwiegende Gründe den Antrag stellen, dass von der Streichung abgesehen werde. Die Verwaltung entscheidet in diesem Fall aufgrund der dienstlichen Interessen und Erfordernisse.

Art. 23
Stellenbesetzung nach Abschluss der Stellenwahl

1. Im Anschluss an die Stellenwahl stellt sich das Integrationspersonal innerhalb von 24 Stunden (wenigstens telefonisch) bei der zuständigen Leitung der Bildungseinrichtung vor, so dass der Direktor/die Direktorin den Beginn des neuen Schuljahres bestmöglich organisieren kann.

2. Die nach Abschluss der Stellenwahl noch nicht vergebenen Stellen und solche, die aus verschiedenen Gründen nach der Stellenwahl und im Laufe des Schuljahres verfügbar werden, laufen nicht über didaktische Kontinuität. und sind nach folgenden Prioritäten und Kriterien zu vergeben:

a) Aufstockung der Stunden des bereits beschäftigen Personals
Die Führungskräfte bieten, soweit organisatorisch kombinierbar, den Auftrag dem/der an der Bildungseinrichtung bereits beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration an.

b) Rangordnung für die befristete Aufnahme
Wenn die Stelle auf der Grundlage der Aufstockung der Stunden des eigenen Personals nicht besetzt werden kann, werden die Bewerber/Bewerberinnen, welche in der Rangordnung noch beziehungsweise wieder verfügbar sind, nach ihrer Rangordnungsposition, für Stellen in allen Zonen Südtirols kontaktiert.
Wenn es die Organisation für die Stellenbesetzung erlaubt, kontaktiert die Leitung der Bildungseinrichtung den Bewerber/die Bewerberin in einer Zeitspanne von 24 Stunden beziehungsweise hat der Bewerber/die Bewerberin ab der ersten Kontaktaufnahme 24 Stunden Zeit zu antworten. Der Bewerber/die Bewerberin, welche/r nicht erreichbar ist, beziehungsweise nicht antwortet, wird in der Rangordnung übersprungen, und es wird der/die nächste Bewerber/Bewerberin kontaktiert.
In der Regel wird der Bewerber/die Bewerberin telefonisch kontaktiert, Kontaktaufnahmen über E-Mail oder SMS sind auch möglich. Die Kontaktaufnahmen werden von den Leitungen der Bildungseinrichtungen schriftlich dokumentiert.

Sollte der Bewerber/die Bewerberin die angebotene Stelle nicht annehmen, wird er nicht gestrichen und ist weiterhin von allen Leitungen der Bildungseinrichtungen zu berücksichtigen.

Die Tatsache, dass Bewerber/Bewerberinnen im Eintragungsantrag für die Rangordnung ihre E-Mail-Adresse beziehungsweise Handynummer bekannt geben, schließt das Einverständnis mit ein, dass sich die Verwaltung für jede Art von Mitteilungen dieser Mittel bedienen kann.

c) Direktberufung
Die Direktberufung ist nur bei Erschöpfung der Rangordnung und mit Begründung der Auswahl zulässig. Die freien Stellen, aber nicht die Ersatzstellen, müssen zudem vorher auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht werden. Bei der Direktberufung dürfen die von der Rechtsordnung vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen nicht überschritten werden, es sei denn, dies ist für die Abdeckung des essentiellen Dienstes unumgänglich. Die Verantwortung für das Verfahren liegt bei der Führungskraft der Bildungseinrichtung.

Das Personal muss für die Direktberufung jährlich einen eigenen Antrag an die Direktion der Bildungseinrichtung stellen.

Die Aufnahme erfolgt durch Bewerbungsgespräche, um das am besten geeigneten Personal auszuwählen.

Um den Dienst gewährleisten zu können, kann bei der Direktberufung auch Personal ohne die Zugangsvoraussetzungen aufgenommen werden. Das Personal, welches die Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild erfüllt, und in zweiter Linie Personal, welches dabei ist, die vorgeschriebene Ausbildung zu erlangen, hat in jedem Fall Vorrang.

ABSCHNITT V STELLENVERÄNDERUNG/-ABSCHAFFUNG WÄHREND DES SCHULJAHRES

Art. 24
Stellenveränderung / -abschaffung während des Schuljahres

1. Bei einer Stellenveränderung oder -abschaffung während des Schuljahres wird folgendermaßen vorgegangen:

- Bei Veränderung des Dienstsitzes muss das Integrationspersonal die Stelle weiter beibehalten, außer es besteht eine erhebliche Veränderung der Zone.

- Bei Veränderung des Stundenausmaßes ist das Integrationspersonal nicht verpflichtet, die Stelle weiter beizubehalten.

- Kehrt der/die abwesende Stelleninhaber/in vor dem vorgesehenen Datum in den Dienst zurück, endet das Arbeitsverhältnis für den Ersatzbeauftragen/die Ersatzbeauftragte.

- Besteht die Grundlage für die Zuweisung der Betreuungsstunden nicht mehr, endet das Arbeitsverhältnis für das befristete Integrationspersonal.

Art. 25
Stellenveränderung/-abschaffung für befristetes Personal

1. Sofern keine alternative Zuweisungsmöglichkeit besteht (nur für Integrationspersonal über Rangordnung), wird ein befristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 30tägigen Kündigungsfrist beendet; das Integrationspersonal steht solange der Bildungseinrichtung zur Verfügung und kann auch für Aufgaben anderer Berufsbilder herangezogen werden.

2. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen über Rangordnung werden aufgrund ihrer Rangordnungsposition für Stellen, die sich ergeben, berücksichtigt und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen über Direktberufung werden bei Bedarf von den Leitungen der Bildungseinrichtungen, wo ihr Antrag vorliegt, kontaktiert.

3. Über eine alternative Zuweisungsmöglichkeit entscheiden die zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.

Art. 26
Stellenveränderung/-abschaffung für unbefristetes Personal

1. Das Integrationspersonal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird nach Bedarf und Möglichkeit für den weiteren Verlauf des Schuljahres eingesetzt (eventuell auch für Aufgaben anderer Berufsbilder).

Über eine mögliche vorübergehende Einsetzung entscheiden die zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.

ABSCHNITT VI – ARBEITSSCHUTZ

Art. 27
Risikostellen

1. Der geltende Einheitstext zum Arbeitsschutz bezieht sich unter anderem auf das Tragen und Heben von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Beeinträchtigung. Aufgrund der Beeinträchtigung wird eine Stelle mit Risiko gering oder mit Risiko erhöht definiert.

2. Stellen als ständiger Ersatz (Springerstellen) werden immer mit Risiko „erhöht“ definiert, da der Dienst im Laufe eines Schuljahres mit verschiedenen Kindern und Schülern/Schülerinnen und somit unter verschiedenen Risikodefinitionen zu leisten ist.

3. Das Integrationspersonal auf Risikostellen mit einer Arbeitsleistung von mindestens drei kontinuierlichen Monaten wird zu einer verpflichtenden betriebsärztlichen Visite bei der Dienststelle für Arbeitsmedizin vorgeladen, wo feststellt wird, ob die diesbezügliche körperliche Eignung gegeben ist.

Art. 28
Verschreibung mit Beschränkungen

1. Stellt der Amtsarzt eine Verschreibung mit Beschränkungen aus, steht es in der Verantwortung des/der direkten Vorgesetzten an der Bildungseinrichtung beziehungsweise des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin selbst, für das laufende Schuljahr den Dienst unter Einhaltung der Verschreibung zu organisieren beziehungsweise abzuleisten (gegebenenfalls wird mit den zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen eine Übergangslösung gesucht). Handelt es sich dabei um eine Stelle mit didaktischer Kontinuität, wird diese für das darauffolgende Schuljahr von Amts wegen aufgehoben; die Wahl einer neuen Stelle hat unter Berücksichtigung der ärztlichen Verschreibung zu erfolgen.

2. Dem Integrationspersonal mit ärztlicher Verschreibung bleibt es in Zukunft untersagt, eine Stelle zu besetzen, welche unter die ausgesprochene Beschränkung des Arztes fällt. Wenn das Integrationspersonal befindet, dass nach einer gewissen Zeit, die Verschreibung mit Beschränkung keinen Grund mehr hat zu bestehen, kann der Antrag auf eine erneute Visite gestellt werden, wo dann die Verschreibung bestätigt, geändert oder aufgehoben wird.

Art. 29 Mitarbeiterin in Mutterschaft

1. Die Mitarbeiterin in Mutterschaft untersteht einem besonderen Schutz. Sie darf während der Schwangerschaft und bis zu sieben Monaten nach der Entbindung keine gefährlichen Dienste ausüben. Besetzt sie eine Risikostelle (oder eine Stelle, wo sie Gefahren ausgesetzt ist), wird – wenn es kindergarten- und schulintern nicht anders organisiert werden kann – für den entsprechenden Zeitraum ein Ersatz zugewiesen.

2. Die Mitarbeiterin verrichtet ihren Dienst nach Anweisungen ihres/ihrer direkten Vorgesetzten, ohne gefährliche Dienste auszuüben und ohne sich gefährlichen Situationen auszusetzen, was in der Verantwortung der Mitarbeiterin selbst und des/der Vorgesetzten steht. Die Mitarbeiterin kann auch an anderen Bildungseinrichtungen eingesetzt oder für Tätigkeiten anderer Berufsbilder herangezogen werden.

Art. 30
Annahme von Risikostellen

1. Bei der Annahme einer Risikostelle erklärt das Integrationspersonal über die Risikodefinition in Kenntnis zu sein und nicht unter Rückenproblemen zu leiden beziehungsweise dem Arbeitgeber körperliche Probleme, die auftreten oder eine Schwangerschaft sofort zu melden.

2. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, welche laut ärztlicher Verschreibung keine Risikostelle besetzen dürfen beziehungsweise nur eine Stelle mit bestimmtem Risiko, werden für Stellen mit diesbezüglicher Risikodefinition nicht als verzichtend angesehen.

3. Grundsätzlich ist es Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mit einer Verschreibung, die den Dienst nicht effektiv antreten, ebenso untersagt, eine diesbezügliche Risikostelle zu wählen.

ABSCHNITT VII – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 31
Mitteilungen an das Personal

1. Die Mitteilungen an das Personal erfolgen in der Regel an die persönliche LASIS-E-Mail-Adresse und/oder über das persönliche digitale Personalfaszikel. Das Personal ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die persönliche LASIS-E-Mail-Adresse eingerichtet ist und die eingehende Post und das persönliche Personalfaszikel regelmäßig und zeitgerecht gelesen werden.

2. Allgemeine Hinweise, Informationen und Formulare werden auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht.

Art. 32
Telematische Stellenwahl

1. Die Stellenwahl erfolgt, außer in Sonderfällen, nur auf telematischem Wege. Der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung legt die entsprechenden Modalitäten fest, welche auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht werden.

2. Die Stellen des Integrationspersonals können während der Stellenwahl nicht gekoppelt werden.

Art. 33
Stellenverzeichnis

1. Das Stellenverzeichnis der verfügbaren Stellen, einschließlich der Ersatzaufträge, wird unter Beachtung des von der Landesregierung bestimmten Höchstkontingents von den zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen innerhalb 30. Juni festgelegt und anschließend im Internet veröffentlicht. Bis zur Stellenwahl wird das Verzeichnis fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Informationen zu den Stellen erteilen die zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen.

2. Die Stelle wird provisorisch ohne didaktische Kontinuität zugewiesen und erst im darauffolgenden Schuljahr definitiv in der Stellenwahl vergeben, wenn die Maßnahme bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses:

a) erst nach Beginn der Stellenwahl von der Landesverwaltung genehmigt wird;

b) vor Beginn der Stellenwahl von der Landesverwaltung genehmigt wird, aber einen Zeitraum nach Beginn des Schuljahres betrifft (in der Regel 1. September).

3. Um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Stellen bei der Stellenwahl zur Verfügung stehen, sind die Anträge für Abwesenheiten mit einer Dauer von nicht weniger als sechs Monaten, bei der Bildungseinrichtung, bei der man beschäftigt ist, innerhalb 31. Mai vor Beginn des Schuljahres einzureichen. Bei diesem Termin handelt es sich um keinen Verfallstermin für die Genehmigung der obgenannten Anträge für Abwesenheiten.

Art. 34
Vorrang bei der Stellenwahl

1. Das Personal, welches die Voraussetzungen laut Artikel 21 oder laut Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, erfüllt und für sich selbst in Anspruch nimmt, hat Vorrang in der jeweiligen Zugehörigkeitskategorie der Versetzungsrangordnung und der Rangordnung für die befristete Aufnahme. Wer hingegen diese Gesetzesbestimmung für die Betreuung einer anderen Person in Anspruch nimmt, hat Vorrang in der jeweiligen Zugehörigkeitskategorie der Rangordnung, unter der Voraussetzung, dass eine Stelle in der Gemeinde des Wohnsitzes der betreuten Person gewählt wird. Wenn keine Stelle in dieser Gemeinde zur Verfügung steht, muss eine in der nächstnäheren Gemeinde verfügbare Stelle gewählt werden. Das Anrecht auf den Vorrang besteht nicht, wenn die betreute Person den Wohnsitz in einer Gemeinde außerhalb der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol hat.

2. Das Gesuch und die entsprechenden Unterlagen für die Inanspruchnahme des Vorranges muss sowohl für das befristete als auch für das unbefristete Personal innerhalb 10. Juli 12:00 Uhr bei der Dienststelle für Kindergarten- und Integrationspersonal vorgelegt werden. Das Gesuch gilt ausschließlich für das unmittelbar darauffolgende Schuljahr.

3. Die im Sinne des Gesetzes Nr. 104/1992 anspruchsberechtigte Person wählt die Stelle als Erste ihrer Kategorie, vorausgesetzt:

a) dass sie in der Rangordnung in Bezug auf die Anzahl der zu vergebenden Stellen eine günstige Position einnimmt. Die Begünstigung im Sinne des Gesetzes Nr. 104/1992 stellt somit lediglich einen Vorrang bei der Stellenwahl, jedoch keinen Stellenvorbehalt dar;

b) dass der berechtigte Anspruch zum Zeitpunkt der Stellenwahl noch besteht.

Art. 35
Rücktrittsrecht

1. Befristetes und unbefristetes Integrationspersonal, welches zwischen einer Stellenbestätigung und der Stellenwahl entscheiden kann und sich für die Stellenwahl entscheidet, hat ein Rücktrittsrecht.

2. Die Frist für das Rücktrittsrecht beträgt zwei Arbeitstage ab Veröffentlichung der Versetzungsrangordnung des unbefristeten Personals.

Art. 36
Zugehörigkeitskategorien für die Rangordnung

1. Die Zugehörigkeitskategorien für die Versetzungsrangordnung für das unbefristete Personal, sind in angegebener Reihung:
1. 1. Teil: Versetzung von Amts wegen
1. Gruppe: Stellenverlierer/innen aus verschiedenen Gründen

2. Gruppe: Stellenverlierer/innen wegen Unvereinbarkeit
2. Teil: Versetzung auf Antrag
2. Die nächste Zugehörigkeitskategorie ist jene des Personals, welche in der Rangordnung für die befristete Aufnahme eingetragen ist und die Voraussetzungen hat unbefristet aufgenommen zu werden.

3. Die Zugehörigkeitskategorien für das restliche Personal, welches in der Rangordnung für die befristete Aufnahme eingetragen ist, sind in angegebener Reihung:

a) 1. Rangordnungsebene (mit Dienst und Zweisprachigkeit): mit Eignung

b) 1. Rangordnungsebene (mit Dienst und Zweisprachigkeit): ohne Eignung

c) 2. Rangordnungsebene (mit Zweisprachigkeit)

d) 3. Rangordnungsebene (ohne Zweisprachigkeit): mit Dienstaltersvorrang

e) 3. Rangordnungsebene (ohne Zweisprachigkeit): ohne Dienstaltersvorrang nach Punktebewertung.

Art. 37
Rangordnung / Muttersprache

1. Die Rangordnung wird in deutsche, italienische und ladinische Rangordnungen unterteilt, gemäß der Unterrichts- und Erziehungssprache der Bildungseinrichtung, die in den allermeisten Fällen auch der Muttersprache der antragstellenden Personen entspricht.

2. Das Personal ladinischer Muttersprache muss bereits zum Zeitpunkt des Antrages für die Aufnahme im Besitz der vom Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehenen Sprachnachweise sein. Immer unter der Voraussetzung, dass es im Besitz dieser Sprachnachweise ist, kann das Personal ladinischer Muttersprache auch in die deutsche oder italienische Rangordnung eingetragen werden, je nachdem, ob das Abschlusszeugnis an einer Oberschule in deutscher oder italienischer Unterrichtssprache erworben wurde. Nach Abschluss einer Oberschule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in die Rangordnungen aller drei Sprachen möglich.

3. Bewerber /Bewerberinnen deren Muttersprache keiner der drei Landessprachen entspricht, die den Abschluss der höheren Sekundarschule in einer Sprache erworben haben, die nicht mit der Unterrichts- und Erziehungssprache der angestrebten Bildungseinrichtungen übereinstimmt, sind unter folgender Voraussetzung zum Dienst zugelassen: entsprechend ihrer Eintragung in der deutschen oder italienischen Rangordnung müssen sie in einer Sprachprüfung beweisen, die deutsche beziehungsweise italienische Sprache zu beherrschen. Der Zweisprachigkeitsnachweis ersetzt diese Prüfung nicht.

Art. 38
Ersatzaufträge

1. Sofern sich die Dienstabwesenheit des Stelleninhabers/der Stelleinhaberin ohne Unterbrechung über das vorgesehene Verfallsdatum hinaus hinzieht, verlängert sich der zugeteilte Ersatzauftrag um den entsprechenden Zeitraum. Eventuelle Unterbrechungen, die nur die Wochenenden betreffen, gelten nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. Die Verlängerung des Ersatzauftrages kann abgelehnt werden, sofern diese Verlängerung eine Änderung des Ersatzauftrages mit sich bringt.

2. Wird die Stelle, welche mit einem Ersatzauftrag besetzt ist, während des Schuljahres zu einer freien Stelle, wird die Ersatzkraft von Amts wegen, ohne andere Wahlmöglichkeit, während dieses Schuljahres auf diese freie Stelle zugewiesen.

Art. 39
Stellen als ständiger Ersatz (Springerstellen)

1. Je nach verfügbaren Ressourcen können auf ein Schuljahr begrenzt „Stellen als ständiger Ersatz" (Springerstellen) ausgeschrieben werden. Es handelt sich um Jahresaufträge mit einem zugewiesenen Dienstsitz an einer Kindergarten- oder Schuldirektion. Das Integrationspersonal auf Stellen als ständiger Ersatz leistet seinen Dienst in der zugewiesenen Zone, welche von der zuständigen Bildungsdirektion festgelegt wird.

2. Das Personal auf einer Springerstelle steht in der zugewiesenen Zone für die Abdeckung kurzer Absenzen zur Verfügung. Bis zu fünf Arbeitstagen werden in der Regel somit keine Ersatzaufträge erteilt.

3. Das Personal auf einer Springerstelle ist verpflichtet, falls erforderlich, ein eigenes Fahrzeug für die Fahrten zu den verschiedenen Arbeitsorten zu verwenden.

4. Im Stellenverzeichnis wird für die Springerstellen der vorrangige Einsatzort angegeben. Dieser vorrangige Einsatzort ist Bezugspunkt für die Fahrtspesenvergütung und kann nur im Einvernehmen mit dem Personal während des Schuljahres geändert werden.

5. Die Anzahl der zusätzlichen Springerstellen, welche außerhalb des Stellenplankontingents geführt werden, wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

Art. 40
Übergangsbestimmung

1. Die Bestimmung laut Artikel 22 Absatz 3 kommt erst ab der Rangordnung für das Schuljahr 2023/2024 zur Anwendung.

 

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