1. Nach folgender Reihung wird das Integrationspersonal erhoben, das seine Stelle abtreten muss:
a) das befristete Integrationspersonal nach nachteiligeren Rangordnungsposition mit Berücksichtigung einer eventuellen Begünstigung gemäß Gesetz Nr. 104/1992, unabhängig davon, ob das verpflichtende Triennium abgeleistet ist oder nicht;
b) das unbefristete Integrationspersonal nach geringerer Punkteanzahl gemäß den Kriterien für die Erstellung der Versetzungsrangordnung im Artikel Art. 16 mit Berücksichtigung einer eventuellen Begünstigung gemäß Gesetz Nr. 104/1992, unabhängig davon, ob das verpflichtende Triennium abgeleistet ist oder nicht.