1. Aus nachstehenden Gründen werden Bewerber/Bewerberinnen aus der Rangordnung gestrichen, können sich jedoch zur nächsten Fälligkeit erneut eintragen:
a) wenn sie die Bestätigung aufgrund der verpflichtenden Kontinuität für das neue Schuljahr nicht annehmen;
b) wenn sie, unabhängig vom Grund, zur Stellenwahl nicht erscheinen oder wenn sie in der vorgesehenen Zeit keine Stelle wählen;
c) wenn sie bei der Stellenwahl verzichten, außer es können triftige Gründe geltend gemacht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht für die unter Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Kandidaten angewandt, die triftige Gründe für den Verzicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Abschluss der Stellenwahl geltend machen. Als triftige Gründe gelten im Falle eines begründeten Antrages:
a) wenn für die betroffene Person bei der Stellenwahl nur mehr Stellen über 50 km vom Wohnsitz entfernt oder ab der Landesgrenze, wenn der Wohnsitz außerhalb derselben liegt, zur Verfügung standen;
b) wenn für die betroffene Person bei der Stellenwahl nur mehr Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 50 Prozent eines Vollzeitauftrages zur Verfügung standen;
c) wenn der Verzicht aus anderen schwerwiegenden Gründen erfolgt ist, welche von dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Personal als triftig anerkannt werden.
3. Wer von einem angenommenen Auftrag zurücktritt oder diesen während des Schuljahres kündigt, wird aus der Rangordnung für das laufende Schuljahr gestrichen. Das betroffene Integrationspersonal kann unter Berufung auf nachweislich schwerwiegende Gründe den Antrag stellen, dass von der Streichung abgesehen werde. Die Verwaltung entscheidet in diesem Fall aufgrund der dienstlichen Interessen und Erfordernisse.