1. Der Zeitraum von drei Schuljahren („Triennium") ist in Bezug auf eine Stelle, das heißt auf ein Kind oder einen Schüler/eine Schülerin mit Beeinträchtigung, einmal und verpflichtend abzuleisten. Das Triennium beginnt mit dem Schuljahr, auf welches sich die Stellenwahl bezieht.
2. Die Verpflichtung ist nicht gegeben, wenn eine Stellenveränderung erfolgt. Dies ist der Fall, wenn sich das Stundenausmaß ändert, wenn ein Übergang von der Mittelschule auf die obere Schulstufe besteht oder wenn sich als Folge auf den Schulwechsel des Kindes oder Schülers/der Schülerin mit Beeinträchtigung eine erhebliche Zonenveränderung ergibt.
Das unbefristete Integrationspersonal, welches die Stelle beim Übergang von der Mittelschule auf die obere Schulstufe nicht annimmt, wird in die Versetzungsrangordnung ohne Stellenverlierervorrang eingetragen, wenn das Stundenausmaß gleichbleibt und die Zone des Dienstsitzes sich nicht erheblich verändert.
3. Die Verpflichtung bleibt aufrecht, wenn es sich bei der „Stellenveränderung“ nur um eine veränderte Kinder- oder Schüleranzahl handelt oder um die Koppelung zweier Dienstsitze. Besteht kein Grund von der Verpflichtung abzusehen und das Personal kommt dieser nicht nach, wird das befristete Integrationspersonal von der Rangordnung gestrichen und das unbefristete Integrationspersonal hat in diesem Fall nur die Möglichkeit zu kündigen.
4. Die Stellenveränderung bezieht sich auf das Stundenausmaß, das am Beginn des Trienniums gewählt wurde. Falls eine Stundenveränderung, die nicht explizit als „einjährig“ gekennzeichnet war, vom Integrationspersonal akzeptiert wurde, so ist in den darauffolgenden Jahren dieses neue Stundenausmaß die Grundlage für die Definition der Stellenveränderung.